Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
Art. 34
Der Kanton VD ist der Ansicht, dass auch die Kantone das Recht haben sollten, sich über den Verlauf des Verständigungsverfahrens und der Verhandlungen informieren zu dürfen.
Art. 35
ExpertSuisse begrüsst es, dass der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. c StADG dahingehend geändert werde, dass kein Verweis mehr auf eine "pauschale Steueranrechnung" gemacht werde. Man bedauere aber, dass die kumulativen Voraussetzungen, dass eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegen müssen, nicht auch gestrichen würden. Aufgrund des derzeitigen Wortlauts könnten Betriebsstätten, welche auch kantonale Steuererleichterungen nach Art. 5 StHG erhalten, keine ausländischen nicht-rückforderbaren Steuern anrechnen, obschon dies ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in derselben Situation könnte. Diese Ungleichbehandlung ist nicht konform mit den abkommensrechtlichen Vorgaben.
Art. 36
Das BGer erwähnt ausdrücklich, dass es gegen die vorgesehene Einschränkung der Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 83 lit. Y BGG) keine Einwände habe.
5 Weitere Anliegen
SwissHoldings und economiesuisse sind der Ansicht, dass eine Zusatzregelung zur Verhinderung von Verrechnungssteuerfolgen in das Gesetz aufgenommen werden sollte. Aufgabe internationaler Verständigungsvereinbarungen sei es, Doppelbesteuerungen im Bereich der Gewinnsteuern zu beseitigen. Ebenfalls entscheidend sei für die Steuerpflichtigen, dass negative Auswirkungen bei den Quellensteuern, d.h. in der Schweiz bei der Verrechnungssteuer, beseitigt würden. Insbesondere sei zu verhindern, dass im Rahmen von Verständigungslösungen vereinbarte Gewinnkorrekturen als der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistungen an eine ausländische Gesellschaft betrachtet würden und in der Folge die Schweizer Gesellschaft die Verrechnungssteuer nicht zurückfordern könne. Da die Gewinnsteuer der sog. Dreieckstheorie folgt, die Verrechnungssteuer hingegen der (international unüblichen) Direktbegünstigungstheorie, könnten solche Sachverhalte in der Praxis häufig vorkommen. SwissHoldings und economiesuisse beantragen deshalb, dass die Bestimmungen zur innerstaatlichen Regelung des Verständigungsverfahrens um eine Norm zu den Verrechnungssteuersteuerfolgen ergänzt würden.
Die bestehende Praxis sehe zudem bei internationalen Gewinnberichtigungen im Rahmen von Verständigungsvereinbarungen vor, dass Sekundärberichtigungen (mit Primärberichtigung/Gewinnaufrechnung im Ausland) nicht als der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistungen zu betrachten seien. Solche Sekundärberichtigungen hätten dann keine Verrechnungssteuerfolgen, wenn das SIF in einem Verständigungsverfahren den Verrechnungspreis anerkenne. SwissHoldings ist der Ansicht, dass in Fällen, wo das SIF in einem Verständigungsverfahren den Verrechnungspreis anerkenne, wie auch in Fällen ausserhalb von Verständigungsvereinbarungen, wenn die im Ausland vorgenommene Aufrechnung aufgrund von angemessenen Verrechnungspreisen dem schweizerischen Verständnis des Fremdvergleichsprinzip entsprechen und in vergleichbaren Fällen Verständigungsvereinbarungen mit vergleichbaren Resultaten erzielt würden, Sekundärberichtigungen keine Ver-
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