Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten

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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)

Das IFF Uni St. Gallen möchte in Art. 9 ergänzen, dass die Einreichung eines Verständigungsverfahrens zur Sistierung aller innerstaatlicher Rechtsmittel in gleicher Angelegenheit führe.

Art. 10 Die meisten Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG,

UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK begrüssen, dass gemäss Gesetzesentwurf die zuständigen Steuerbehörden vom SIF über die eingereichten Gesuche um Einleitung des Verständigungsverfahrens informiert und sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten würden.

Die Kantone ZG, AR schlagen vor, es sei zusätzlich die Möglichkeit eines verbindlichen Verhandlungsmandats vorzusehen, wenn die zur Verständigung vorgesehenen finanziellen Auswirkungen für den betroffenen Kanton und seine Gemeinden den Betrag von total CHF 20 Mio. (Vorschlag ZG) übersteigen bzw. wenn gesamthaft eine Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer von mindestens CHF 25 Mio. (entspricht einem Gewinnsteueranteil der Gemeinde von rund CHF 900‘000) von der möglichen Verständigungslösung betroffen sein würden (Vorschlag AR). Im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern würden die Kompetenzen von Bund und Kantonen im internationalen Verhältnis ineinanderfliessen. Verständigungsvereinbarungen könnten enorme Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinwesen haben. Kantone müssten zudem rückwirkend den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zurückvergüten. Weiter würde eine entsprechende Gegenkorrektur im Nationalen Finanzausgleich (NFA) selbst bei sehr grossen Rückzahlungsbeträgen nach der heutigen Rechtslage nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund sei den zuständigen Steuerbehörden nicht nur die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern sie sollten ihre Stellungnahmen mit einem verbindlichen Verhandlungsmandat zumindest für die Kantons- und Gemeindesteuern (allenfalls auch für die direkte Bundessteuer aufgrund Kantonsanteil von 21.2%) versehen können.

Auch der Kanton TI ist der Auffassung, dass die Kantone stärker in das Verfahren eingebunden werden sollten.

Der Kanton SO fordert in ähnlicher Weise, dass die Kantone im Rahmen internationaler Verhandlungen, welche die Kantone in ihren Zuständigkeitsbereichen betreffen würden, in geeigneter Weise an der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und an den Verhandlungen zu beteiligen seien.

Der Kanton VD bringt vor, die zuständige Steuerbehörde sollte bereits beim Entscheid über das Eintreten auf das Gesuch (Art. 7) konsultiert und miteinbezogen werden.

Art. 11

Das IFF St. Gallen ist der Ansicht, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern Körperschaften und Anstalten im Rahmen eines Verständigungsverfahrens involviert sein könnten, deshalb sei dieser Teil zu streichen.

Art. 12

Der Kanton VD wendet ein, dass im Gegensatz zur Einleitung des Verfahrens in Art. 12 keine Sanktion für die gesuchstellende Person vorgesehen sei, falls sie Ihre Mitwirkungspflicht verletze.

SwissHoldings, ExpertSuisse und economiesuisse regen weitere Klarstellungen zur Regelung des Augenscheins an.

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