Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
Das IFF Uni St. Gallen führt aus, die Wahrung des rechtlichen Gehörs sei auch im Verständigungsverfahren zu gewährleisten (Art. 12 Abs. 1). Zwar soll der ersuchenden Person kein Akteneinsichtsrecht gewährt werden, jedoch seien die allgemeinen Grundsätze der Einräumung des rechtlichen Gehörs auch bei Verständigungsverfahren einzuhalten. Dies bedeute, dass der ersuchenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auf von anderen zuständigen Behörden verfasste Stellungnahmen, zu gewähren sei. In Art. 12 Abs. 2 sei zudem klarzustellen, dass es bei einem Augenschein um die sinnliche und unmittelbare Wahrnehmung beweiskräftiger Tatsachen durch die zuständigen Behörden der Schweiz und gegebenenfalls des anderen Staates gehen würde, der Augenschein aber insbesondere nicht der weitergehenden Beschaffung von Beweismitteln oder sogar der Befragungen der gesuchstellenden Person (sog. Funktionsinterviews) in der Schweiz dienen könne.
Art. 15
Das Bundesgericht gibt zu Art 15 und 16 zu bedenken, dass die Tragweite des Rechtsmittelausschlusses in Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 unklar sein könnte. Es könnte sein, dass der Steuerpflichtige die Verständigungsvereinbarung bzw. die innerstaatliche Übereinkunft zwar insoweit akzeptiere, als er mit einer bestimmten Steuerausscheidung zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat einverstanden sei, aber die Höhe der Veranlagung des auf die Schweiz entfallenden Teils bestreite, ohne dass darin eine unrichtige Umsetzung der Verständigungsvereinbarung (Art. 19 Abs. 4) liege. In solchen Fällen müsse ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung zulässig bleiben.
Der Kanton TI ist der Auffassung, dass die Kantone zusätzlich zur in Art. 10 vorgesehenen Mitwirkung in das Verfahren der Zustimmung zur Verständigungslösung eingebunden werden sollten. Die Lösung solle zur Verbindlichkeit nicht nur die Zustimmung der betroffenen Person, sondern auch jene des betroffenen Kantons erfordern.
SwissHoldings und economiesuisse sind der Meinung, dass der Rechtsmittelverzicht zu allgemein formuliert sei. Insbesondere solle festgehalten werden, dass allfällige Rechtsmittel vorbehaltlos zurückgezogen werden müssen.
Art. 16
Der Kanton VD gibt zu bedenken, dass das Verfahren, wie es im Vorentwurf vorgeschlagen werde, der gesuchstellenden Person, die während des ordentlichen Verfahrens nicht fristgerecht gehandelt oder ihre Einwände gar nicht vorgebracht habe, nicht erlauben dürfe, das Verständigungsverfahren für die Lösung ihrer Steuerprobleme zu nutzen. Daher sollte das SIF die Steuerbehörden bereits beim Entscheid über die Eröffnung des Verfahrens einbeziehen.
ExpertSuisse und economiesuisse weisen darauf hin, dass zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung Art. 9 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens die Möglichkeit von Gegenberichtigungen vorsehe. Eine Gegenberichtigung des steuerbaren Gewinns einer verbundenen Gesellschaft im zweiten Staat korrespondiere mit der Primärberichtigung im ersten Staat und führe zu einer revidierten Gewinnzuteilung in beiden Staaten. Ein vorgängiges Verständigungsverfahren sei keine Voraussetzung für die Gegenberichtigung. Wenn der um Gegenberichtigung ersuchte Vertragsstaat die Primärberichtung der ausländischen Steuerbehörden dem Grunde und der Höhe nach anerkenne, bestehe eine Pflicht zur Vornahme der Gegenberichtigung. Sie erfolge indessen nicht automatisch. Die zuständige schweizerische Steuerbehörde sei heute aber nicht an eine Anerkennung einer Primärberichtigung durch das SIF gebunden, da es keine gesetzliche Grundlage zur Durchsetzung dieses Entscheids gebe. ExpertSuisse und economiesuisse sind daher der Ansicht, dass für diese (rein) innerstaatliche
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