Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten

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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)

Korrektur grundsätzlich keine Einigung zwischen dem SIF und der zuständigen Steuerbehörde notwendig sei, sondern das SIF als für die Umsetzung von DBA zuständige Behörde der Schweiz, dies grundsätzlich allein mit bindender Wirkung gegenüber den zuständigen Steuerbehörden beschliessen könne. Zudem solle im Fall von solchen innerstaatlichen Korrekturen in der Botschaft ausdrücklich klargestellt werden, dass sich auch die Verrechnungssteuerpraxis danach auszurichten habe. Das heisse, bei Sekundärberichtigungen, welche nicht auf dem Abschluss einer bilateralen Verständigungslösung, sondern auf Grundlage von Art. 16 StADG erfolgen, dürfe nicht von einer geldwerten Leistung mit entsprechenden Verrechnungssteuerfolgen ausgegangen werden. Dies entspreche der Übernahme der heutigen Praxis der ESTV beim Vorliegen von Verständigungsvereinbarungen.

Art. 18

Der Kanton VD bemerkt, dass weder der Gesetzesentwurf noch der erläuternde Bericht eine Frist ansetzen würden, innerhalb derer die betroffene Person handeln müsse, um allfällige laufende Verfahren abzuschliessen. Da gemäss dem erläuternden Bericht Verständigungsverfahren und innerstattliche (Rechtsmittel-)Verfahren parallel laufen würden, sei es möglich, dass nach Abschluss der Verständigungsvereinbarung auch das interne Verfahren abgeschlossen werde und dass die Lösungen voneinander abweichen könnten. Die Steuerbehörde wäre dann verpflichtet, das Abkommen trotz der allfälligen innerstaatlichen Urteile anzuwenden. Dabei hätte die betroffene Person möglicherweise die Wahl zwischen zwei verschiedenen Lösungen für dasselbe Problem, so dass die Möglichkeit bestünde, die günstigste zu wählen. Dies gelte umso mehr, als Art. 15 StADG nicht festlege, in welchem zeitlichen Abstand die Betroffenen der Verständigungsvereinbarung zustimmen müssen.

Das IFF Uni St. Gallen führt zu den Art. 18 bis 22 aus, dass sich das heute praktizierte Verfahren zur Umsetzung einer Verständigungslösung mittels Revision der entsprechenden Verfügung in der Praxis bewährt habe. Auch trage es der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung Rechnung, indem die Veranlagungsbehörden die Umsetzung vollziehen würden. Dies wäre zwar auch mit der neu vorgeschlagenen Regelung der Fall, es werde aber das neue Instrument der Umsetzungsverfügung eingeführt, welches in der heutigen Veranlagungspraxis gänzlich unbekannt sei. Aus rechtlicher Sicht führe dies zu einem Kunstgriff, indem eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung mittels einer neuen Veranlagung geändert werde. Das heute geltende Recht sehe genügend Instrumente zur Änderung einer rechtskräftigen Veranlagung vor, weshalb die Umsetzungsverfügung nur dort und subsidiär greifen solle, wo keine vorgängige Veranlagung oder Entscheid ergangen sei. Es sei im Übrigen begrüssenswert, den Kantonen zu überlassen, ob sie die Gegenberichtigung über eine Revision oder aber eine Steuergutschrift für künftige Steuerperioden vollziehen wollten. Ein wichtiger Aspekt in der praktischen Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen seien zudem allfällige Sekundärberichtigungen. Nach Rechtsprechung und Praxis führten Sekundärberichtigungen ausserhalb von Verständigungslösungen zu Verrechnungssteuerfolgen (Mutter- Tochter- und Schwester-Beziehungen) bzw. Emissionsabgaben. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richte sich nach dem massgebenden DBA. Sofern die im Ausland vorgenommene Aufrechnung aufgrund von angemessenen Verrechnungspreisen dem schweizerischen Verständnis des Fremdvergleichsprinzips entspreche und in vergleichbaren Fällen Verständigungslösungen mit vergleichbaren Resultaten erzielt worden seien, sollten Sekundärberichtigungen, insbesondere auch aus verwaltungsökonomischen Gründen, auch ausserhalb von Verständigungslösungen ohne Verrechnungssteuerfolgen bzw. Emissionsabgabefolgen vollziehbar sein.

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