Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
gänzlich abgesehen werde. Bereits heute müsste – entgegen der aktuellen Praxis – eine zwischenstaatliche Lösung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens, das nach Ablauf einer allfälligen Revisionsfrist eingeleitet worden sei, in der Schweiz nach geltendem Recht aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts innerstaatlich umgesetzt werden.
Art. 23
ExpertSuisse bemängelt, dass es beim derzeitigen Wortlaut von Art. 23 StADG praktisch vollkommen im Ermessen der zuständigen Steuerbehörde sei, inwiefern Kosten tatsächlich überwälzt würden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Schweiz von der OECD seit BEPS angehalten sei, die Hürden für den Zugang zum Verständigungsverfahren möglichst tief zu halten, erscheine dieser Artikel mit seiner abschreckenden Wirkung überholt. Es werde empfohlen, Art. 23 StADG ersatzlos zu streichen. Auf jeden Fall sollten die Materialien (Botschaft) klarstellen, dass sich bei der Ermittlung angemessener Verrechnungspreise die Frage der zumutbaren Sorgfalt (hinsichtlich Vermeidung eines Verfahrens) per se nicht stelle. Die Wahl der Verrechnungspreise innerhalb von ermittelten Bandbreiten stehe immer im Ermessen der steuerpflichtigen Personen, was die Anwendung eines Sorgfaltsmassstabs ausschliesse.
Art. 24 – 27
SwissHoldings gibt zu bedenken, dass die Schweiz ein bedeutender Konzernstandort mit zahlreichen Hauptsitzen internationaler Grossunternehmen sei. Mit der Rolle als bedeutender Konzernstandort seien auch Verpflichtungen verbunden. Eine dieser Pflichten sei es, für ausländische Anlegerinnen und Anleger ein modernes, transparentes und rechtsstaatlich klares Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorzusehen. Anlegerinnen und Anleger sollten nicht bloss in einer Verordnung oder einem Merkblatt, sondern in einem Gesetz im formellen Sinn erfahren, welche Verfahrensschritte für die Rückforderung der Verrechnungssteuer zu beachten seien, sowie welche Rechte und Pflichten die Gesuchstellenden hätten. Die rudimentären Ausführungen in den Artikeln 24 bis 27 würden den Anforderungen moderner Gesetzgebung nicht genügen. Wie das Verfahren einzuleiten sei, welche Vorgaben ein elektronisches Gesuch einzuhalten habe, welche Unterlagen im Detail einzureichen seien, innert welcher Frist die Behörde das Gesuch zu beantworten habe, unter welchen Umständen die Bank als Stellvertreterin agieren könne – all diese und viele weitere für Aktionärinnen und Aktionäre bedeutende Fragen würden im Gesetzesentwurf nicht geregelt.
SwissBanking gibt zu bedenken, dass die Situation für inländische und ausländische Steuerpflichtige nicht vergleichbar sei. Man halte es daher für nützlich, im StADG festzuhalten, dass das Rückerstattungsverfahren so einfach und speditiv wie möglich sein solle.
Die FDP fordert, dass das Verfahren zur Rückforderung der Verrechnungssteuer für ausländische Anlegerinnen und Anleger klarer festgelegt werde. Die Ausführungen in den Artikeln 24 bis 27 würden in der Praxis nicht genügen. Gemäss vielen DBA sei die Verrechnungssteuer auf Dividendenerträge für ausländische Anlegerinnen und Anleger in der Höhe von 20% rückforderbar. Das heisst, 15% gehen an die öffentliche Hand und machen eine bedeutende Einnahmequelle aus (in Milliardenhöhe). Ausländische Anlegerinnen und Anleger sollten daher von einer gewissen Rechtssicherheit im Verfahren profitieren können. Dies mache die Schweiz als Investitionsstandort attraktiv und sichere daher Steuereinnahmen.
Das IFF Uni St. Gallen bringt vor, dass in der Botschaft des Bundesrats weiter klarzustellen sei, dass sich die Auskunftserteilung lediglich auf rechtlich forderbare Informationen beziehe, sofern und soweit diese mit verhältnismässigem Aufwand beizubringen seien.
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