Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass Verjährungsfragen, weder im Gesetzesentwurf noch im Bericht behandelt worden seien. Das Gesetz sage zudem nicht, was mit der Steuerforderung zwischen dem Inkrafttreten der Entscheidung und der Einreichung eines Antrags auf ein Verständigungsverfahren geschehe, noch über die mögliche Aussetzung oder Unterbrechung, die ein solcher Antrag auslösen könnte. Darüber hinaus sei der Ausdruck "soweit der Gegenstand der Umsetzungsverfügung davon betroffen ist" mehrdeutig: Bedeute dies, dass die Entscheidung ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer Vollstreckungsentscheidung nicht mehr vollstreckbar sei, oder bedeute es im Gegenteil, dass die bloße Möglichkeit, dass eine Entscheidung zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung erlassen werden könne, die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Forderung von vornherein hindere.
Art. 21 Zahlreiche Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG,
UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK bringen in vergleichbarer Weise vor, dass es mehrere Jahre dauern könne, bis ein Verständigungsverfahren abgeschlossen sei. Mangels zeitlicher Begrenzung der Umsetzungspflicht während des Verständigungsverfahrens entstünden Rechtsunsicherheiten für Steuerpflichtige und Behörden. Eine fehlende zeitliche Begrenzung würde dazu führen, dass Bund, Kantone und Gemeinden bedeutende Steuererträge für mehr als zehn Jahre zurückliegende Steuerperioden zurückzahlen müssten. Dies erscheine nicht angemessen. Zudem verfügten die Steuerbehörden beim Abschluss von Verständigungsverfahren über mehr als zehn Jahre zurückliegende Steuerperioden häufig gar nicht mehr über die entscheidrelevanten Akten und könnten die ursprünglichen Verfügungen gar nicht mehr neu erlassen, weil die damaligen Veranlagungssysteme nicht mehr in Betrieb seien. Ausserdem könnten sich Bezugsschwierigkeiten ergeben, wenn beispielsweise eine steuerpflichtige juristische Person zwischenzeitlich liquidiert worden sei. Art. 21 Abs. 1 StADG sollte beschränkt werden, sodass eine Umsetzung der Verständigungsvereinbarung durch die zuständige Steuerbehörde nicht mehr erfolge, sofern sie mehr als zehn Jahre nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids verbindlich geworden sei (vgl. auch Ziff. 4.2).
Das Bundesverwaltungsgericht weist grundsätzlich auf das Zusammenspiel zwischen dem ursprünglichen Besteuerungsbeschluss und der Umsetzungsverfügung hin. Die Systematik von Art. 21 unterscheide sich von üblichen Fristbestimmungen in Steuergesetzen. Der Widerspruch zwischen diesen beiden Arten von Fristen würde eine Klarstellung im Gesetzesentwurf erfordern (z.B. durch den Hinweis, dass das StADG ein Spezialgesetz sei, das in diesem Punkt von den allgemeinen Regeln für die Überprüfung von Steuerbeschlüssen abweiche).
SwissHoldings und economiesuisse verweisen bezüglich der Verjährung gemäss Art. 21 auf die Vorgaben der OECD. Nicht nur der Zugang zu Verständigungsverfahren, sondern auch die Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen sollte möglichst tiefe Schranken aufweisen. Zur Umsetzung von Verständigungslösungen bestimme das OECD-Musterabkommen sogar, dass diese ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen seien. Weist ein Abkommen keine abweichenden Verjährungsfristen auf, sollten Verständigungslösungen deshalb, entgegen der geltenden Schweizer Praxis, stets umgesetzt werden. Die Vereinbarung einer Verständigungslösung verpflichte die Schweiz völkervertragsrechtlich, die Verständigungslösung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen.
ExpertSuisse begrüsst grundsätzlich, dass durch Art. 19 und 21 StADG nun eine Klarstellung zur zeitlichen Umsetzung von Verständigungslösungen in der Form einer formell-rechtlichen Gesetzesbestimmung und damit einhergehend mehr Rechtssicherheit geschaffen werde. ExpertSuisse fordert aber darüber hinaus, dass von der zeitlichen Einschränkung auf zehn Jahre
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