Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
die Mitgliedunternehmen von SwissHoldings von grosser Bedeutung. SwissBanking unterstützt die Vorlage ebenfalls, insbesondere im Hinblick auf die damit geschaffene erhöhte Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen. SFAMA hat sich ausschliesslich zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern geäussert.
4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Allgemeine Anmerkungen
Verschiedentlich (vor allem durch das IFF Uni St. Gallen) wurde eine Klärung einiger im Gesetz verwendeter Begriffe und der Titel der Artikel zur Vereinfachung der Anwendung des Gesetzes und zur Vermeidung von Missverständnissen gefordert.
4.2 Stellungnahmen zur Frage der Umsetzung durch die Kantone
Zur Umsetzung des Gesetzes durch die Kantone wurde vor allem zu den Verständigungsverfahren Stellung genommen. Zahlreiche Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH) und auch die FDK bringen dazu zu Art. 20 StADG in ähnlicher Weise vor, dass viele Kantone aufgrund ihrer teilweise automatisierten Veranlagungs- und Bezugssysteme eine Verständigungslösung nur umsetzen könnten, indem sie eine neue Veranlagungsverfügung erlassen würden (mit den aufgrund der Verständigungsvereinbarung neu ermittelten Steuerfaktoren). In der Vorlage müsse dies entsprechend berücksichtigt werden (vgl. unten zusätzliche Bemerkungen zu Art. 20). Weiter bringen die genannten Kantone (und zusätzlich die Kantone JU, SG und VD) zur zeitlichen Befristung der Umsetzung vor, dass bei weit zurückliegenden Steuerjahren eine Umsetzung allenfalls nicht mehr oder nur noch erschwert möglich sei (vgl. unten zusätzliche Bemerkungen zu Art. 21).
4.3 Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 2
Der Kanton VD bringt vor, dass der vorgeschlagene Wortlaut keine genügend klare Abgrenzung zu den nicht vom Gesetz erfassten Verfahren nach Art. 25 Abs. 3 OECD-MA (inkl. sog. Vorabverständigungen (APA) vor allem bei Überprüfung von bereits beendeten Steuerperioden (roll back)) beinhalte. Eine diesbezügliche Klärung bzw. ein ausdrücklicher Ausschluss im Gesetz wäre wünschenswert.
Expertsuisse, economiesuisse und das IFF Uni St. Gallen würden es begrüssen und erachten es als sinnvoll, wenn das nun neu einzuführende 2. Kapitel "Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung" auch auf sog. Vorabverständigungen (APA) Anwendung finden würde, soweit sich dies mit dem Sinn und Zweck der einzelnen Bestimmungen des Kapitels vereinbaren lasse.
Art. 3
Das IFF Uni St. Gallen führt aus, dass die zuständige Behörde für die Durchführung von Verständigungsverhandlungen zwar das SIF sei, den Schweizer Veranlagungsbehörden sei jedoch, auf Antrag, die Möglichkeit einzuräumen, bei Verhandlungen teilzunehmen und aktiv an einer Verhandlungslösung mitzuwirken. Damit werde deren Teilnahme am Verfahren nicht lediglich darauf beschränkt, als Informationslieferant mitzuwirken (Art. 10 und 11).
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