Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
Art. 19
Der Kanton VD merkt an, dass es unklar sei, wie Art. 18 Abs. 2 StADG und Art. 19 StADG zusammenspielen würden. Die Formulierung des Artikels ermögliche es der betroffenen Person wiederum, die vorteilhaftere Lösung zu wählen, falls auch ein internes Verfahren geführt werde. Grund dafür sei, dass das interne Verfahren nicht sistiert werde, solange das Verständigungsverfahren laufe. Der Kanton VD verstehe Art. 19 so, dass zwei Verfügungen erlassen werden müssten. Eine Verfügung zur Veranlagung und danach eine Verfügung zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung. So sei sichergestellt, dass sich die betroffene Person mit Anfechtung der Umsetzungsverfügung nicht auf Gründe berufen könne, die sie bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, wobei der Besteuerungsbeschluss in Kraft bleibe. Jede andere Auslegung von Art. 19 StADG würde durch den Ausführungsbeschluss eine Überprüfung der ordentlichen Entscheidung in Bezug auf Elemente ermöglichen, die nicht im Zusammenhang mit der Verständigungsvereinbarung stehen würden, da sie gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 StADG dieselben Verfahrens- und Rechtsmittelbestimmungen eröffnet wie der Steuerbescheid und damit gegen die für das Verfahren im Steuerrecht geltenden Grundsätze verstosse.
Das Bundesgericht bringt zu Art. 19 und 20 vor, dass die Konstruktion, wonach eine im Widerspruch zur Verständigungsvereinbarung stehende innerstaatliche Veranlagung weiterhin bestehen bleibe, aber bloss nicht vollstreckbar sei, problematisch scheine, insbesondere wenn der fragliche Steuerbetrag bereits bezahlt worden sei. Denn der Ausschluss der Vollstreckbarkeit bedeutet nach gewöhnlichem Wortsinn nur den Ausschluss eines Betreibungsverfahrens. Sei aber aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung eine Abgabe bereits bezahlt worden, so bestehe kein Anspruch auf Rückerstattung, so lange die rechtskräftige Abgabeverfügung nicht aufgehoben worden sei. Die Lösung über eine Revision der Veranlagung schiene daher systemgerechter. Alternativ wäre jedenfalls ausdrücklich im Gesetz festzuhalten, dass eine zu Unrecht bezahlte Steuer zurückerstattet werde.
Art. 20 Zahlreiche Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, UR, VS,
ZG, ZH) und die FDK bringen in ähnlicher Weise vor (vgl. auch Ziff. 4.2), dass eine neue Verfügung die bisherige, allenfalls bereits rechtskräftige Verfügung ersetzen würde. Dass die ersetzte Verfügung dann nicht mehr vollstreckbar sei, sei eine Selbstverständlichkeit. Würde eine Verständigungsvereinbarung hingegen durch eine neue Verfügung umgesetzt, in welcher nur berechnet werde, in welchem Umfang der steuerpflichtigen Person Steuern gutzuschreiben oder nachzubelasten seien, bliebe die ursprüngliche Verfügung bestehen. Letztere müsste dann aber auch in vollem Umfang vollstreckbar bleiben, allenfalls könnte aber eine Verrechnung mit dem gemäss Umsetzungsverfügung gutzuschreibenden Betrag vorgenommen werden. Art. 20 StADG sei daher zu streichen. Weiter wird von diesen Vernehmlassungsteilnehmenden vorgebracht, es sei fraglich, ob eine Verständigungsvereinbarung auch dann umsetzbar sei, wenn sie einem (höchst-)richterlichen Urteil widerspreche. Soweit ersichtlich sei in der bisherigen Rechtsprechung nicht geklärt worden, ob eine Verständigungsvereinbarung einem (höchst-)richterlichen Urteil vorgehe. Mit Blick auf die Gewaltenteilung erscheine es sachgerecht, dass eine Verständigungsvereinbarung nicht zu einer Abweichung von einem Urteil des Bundesgerichts führen dürfe.
Auch der Kanton VD schlägt vor, Art. 20 zu streichen. Aufgrund der Dauer des Verständigungsverfahrens und der 15-jährigen Frist für die absolute Veranlagungsverjährung sei es nicht angemessen, die Vollstreckbarkeit einer Verfügung nachträglich einzuschränken, zumal Art. 22 StADG Gutschriftszinsen vorsehe.
\