Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
ExpertSuisse begrüsst es, dass Art. 27 StADG die Regelungen von Art. 32 VStG übernehme und damit in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung klarstelle, dass die dort genannten Verwirkungsfristen auch für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs auf der Basis eines DBA zur Anwendung gelangen würden, sofern dieses keine abweichende Regelung enthalte.
Art. 28 – 33
SwissHoldings und economiesuisse sind der Meinung, dass die Tatbestände in den Artikeln 28 – 31 auf vorsätzliche Begehung beschränkt werden müssten. So könnte der Straftatbestand des Art. 28 auch Schweizer Steuerpflichtige treffen, obwohl diese gar nicht wollten, dass ausländische Steuerpflichtige indirekt zu einer übermässigen Rückerstattung der Verrechnungssteuer gelangten. Schweizer Steuerpflichtige sollten sich nur strafbar machen, wenn aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass sie zumindest in Kauf genommen hätten (Eventualvorsatz), zu einer übermässigen Verrechnungssteuerrückerstattung beizutragen. Das Gleiche gelte auch in Bezug auf Art. 30. Auch hier sei es entscheidend, dass bloss fahrlässiges Verhalten nicht unter Strafe gestellt werde. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sei technisch anspruchsvoll. Es dürfe deshalb nicht sein, dass sich Steuerpflichtige bereits durch das versehentliche Geltendmachen einer zu hohen Anrechnung strafbar machen würden.
Die SP und der SGB erachten die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen in den Artikeln Art. 28 bis Art. 31 als zu tief. Der Mindestbussenbetrag sollte auf CHF 100'000 angehoben werden.
Das IFF Uni St. Gallen anerkennt und unterstützt das Bedürfnis zur Konsolidierung und der Aufnahme von Strafbestimmungen im Bereich der Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer bzw. Anrechnung der ausländischen Residualsteuer. Die Vorlage enthalte aber einige Fragen grundsätzlicher Natur, welche nur im Rahmen einer Revision und Harmonisierung des Steuerstrafrechts anzupacken wären. Das IFF Uni St. Gallen möchte deshalb beliebt machen, die strafrechtlichen Bestimmungen zurückzustellen und ggf. eine breit abgestützte Expertenkommission aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft mit der Ausarbeitung eines Vorschlags zu beauftragen, welcher sodann auch in die Gesamtstrategie des Bundesrats für eine zukünftige Revision des schweizerischen Steuerstrafrechts eingebettet werden könne.
Mit den Art. 28 (Ungerechtfertigte Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer) und Art. 30 (Ungerechtfertigte Anrechnung der ausländischen Residualsteuer) werde sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig bestraft, wer zum eigenen oder zum Vorteil einer anderen Person, eine ungerechtfertigte Rückerstattung bzw. Anrechnung erwirke. Das Strafmass von bis zu CHF 30’000 oder, sofern dies einen höheren Betrag ergebe, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils führe dazu, dass nicht nur die steuerpflichtige Person, sondern auch ein im Inland ansässiger Dritter (bspw. eine Beraterin/ein Berater) bei fahrlässiger Erwirkung der Rückerstattung mit einer Busse belegt werde. Die Bussenandrohung mit bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils könne in gewissen Konstellationen unverhältnismässig hoch sein, davon ausgehend, dass sich die Behörden an der Praxis der direkten Steuern orientieren würden. Mit Art. 32 werde schliesslich eine Anzeige an die ESTV verlangt, da die Anrechnung der Residualsteuer von den kantonalen Steuerverwaltungen geprüft und entschieden werde. Die ESTV übe diesbezüglich einzig die Aufsicht aus. Es sei deshalb steuersystematisch und in Bezug auf die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung fraglich, weshalb es hier eine Attraktion der Kompetenz an die Bundesbehörden brauche.
\