Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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ben werden muss, und aus der Verzinsung des Rentendeckungskapitals. Zudem muss die Rendite auch die Finanzierung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven ermöglichen. Der Mindestzinssatz wird in der Regel jährlich aufgrund der aktuellen Situation an den Finanzmärkten festgelegt. Hingegen ist die Höhe der laufenden Renten garantiert, weshalb auch die erforderliche Rendite für deren Finanzierung gegeben ist. Der Höhe des Mindestumwandlungssatzes, der die Rentenhöhe und damit die erforderliche Rendite bestimmt, kommt daher eine entscheidende Rolle zu. Allerdings hängt die erforderliche Rendite nicht nur von der Höhe des Mindestumwandlungssatzes ab, sondern auch von der Lebenserwartung der Rentnerinnen und Rentner (und ihren Hinterlassenen): Je höher die Lebenserwartung, desto mehr Rendite ist erforderlich, damit das angesparte Altersguthaben ausreicht, um die Rente bis zum Lebensende zu finanzieren. Die steigende Lebenserwartung (vgl. 1.6.2) hat in den letzten Jahren deshalb zu höheren Renditeanforderungen geführt. Beim zurzeit geltenden Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent und der aktuellen Lebenserwartung wird eine Rendite von rund 5 Prozent benötigt.

Die Entwicklung der auf den Anlagevermögen der 2. Säule erzielten Erträge zeigt ein komplett anderes Bild. Der Pictet-Index BVG-25 ist ein weitverbreiteter und anerkannter Indikator zur Berechnung der möglichen Kapitalerträge in der beruflichen Vorsorge. In der nachfolgenden Grafik sind die Entwicklung des Indexes seit 1990 und die entsprechende Tendenz ersichtlich.

Grafik 1-1

Entwicklung der Renditen der Vorsorgeeinrichtungen

Die Grafik zeigt, dass die Renditen seit der Jahrtausendwende im Durchschnitt deutlich unter den 5 Prozent liegen, die beim geltenden Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent erforderlich wären. Die Auswirkungen auf die finanzielle Gesamtsituation der beruflichen Vorsorge illustriert die folgende Grafik. Sie zeigt die Entwicklung