Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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3.2.3 Kurzfristig entsandtes Personal der Schengen- Staaten (Kat. 3; Art. 57)

Diese Kategorie entspricht weitgehend dem heutigen Entsendesystem der Schengen-Staaten. Neu sind die maximalen Kapazitäten in Anhang III verbindlich festgelegt. Die Dauer der Entsendung beträgt bis zu vier Monate. Die Schengen-Staaten können die Entsendung ihrer Einsatzkräfte aber verlängern. Diese Verlängerung gilt als separater Beitrag.

Die Benennung der Einsatzkräfte erfolgt in mehreren Schritten. Die endgültige Zusammensetzung der Liste wird wie bisher nach Abschluss der jährlichen bilateralen Verhandlungen (Annual Bilateral Negotiations; ABN) mit der Agentur bestätigt.

Wie bisher werden die Gehälter und die Ausbildung von den Schengen-Staaten finanziert. Die Kosten für die spezifische Schulung zu den Grundrechten wird wie die Einsatzosten von der Agentur übernommen.

Die kurzfristigen Einsätze (Kat. 3) dauern grundsätzlich dreissig Tage bis maximal vier Monate (Art. 57 Abs. 2 und 10). Sollte der Einsatz der Agentur weniger als dreissig Tage dauern, kann die Dauer des kurzfristigen Einsatzes entsprechend gekürzt werden (Art. 57 Abs. 10). Über die Dauer des kurzfristigen Einsatzes im Einzelfall entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat (Art. 57 Abs. 10).

Für kurzfristige Entsendungen sieht Anhang III 2021 für die Schweiz bis zu 38 Einsatzkräfte vor, bis 2027 sollen es bis zu 59 Einsatzkräfte sein. Wie bereits erwähnt, handelt es sich aber nicht um Vollzeitäquivalente (FTE), sondern um Entsendungen bis zu vier Monaten. Ausserdem handelt es sich jeweils um maximale Kapazitäten. Die tatsächlichen Zahlen hängen von der jeweiligen Lage ab. Wenn die Kapazitäten aller Länder ausgeschöpft wären, würde es für die Schweiz 22 Vollzeitäquivalente (59 Einsätze à maximal 4 Monate). zur Folge haben Schliesslich kann es sich je nach Bedarf wie bei Kategorie 2 um Entsendungen der EZV, des SEM oder der Kantone handeln.

3.2.4 Reserve für Soforteinsätze (Kat. 4; Art. 58)

Im Rahmen der Trilogverhandlungen wurde im Hinblick auf die schrittweise Einführung der Kategorien 1 - 3 beschlossen, die mit der bisherigen Verordnung eingeführte Reserve für Soforteinsätze beizubehalten, um im Krisenfall reagieren zu können. Die Reserve umfasst 1'500 Einsatzkräfte (16 aus der Schweiz) und kann nur für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken aktiviert werden. Das im Rückführungsbereich zuständige Personal ist von der Soforteinsatzreserve ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das Personal der Kategorien 1 - 3 bereits vollständig für den zu Grenzsicherungszwecken entsandt wurde. Zudem muss der Exekutivdirektor bei einem Soforteinsatz an der Grenze die Verlegung von Einsatzkräften innerhalb der ständigen Reserve, insbesondere der Kategorien 1 und 2, von anderen Einsatzgebieten prüfen.

Wegen ihrer Subsidiarität und den Verlegungsmöglichkeiten anderer Kategorien dürfte die Soforteinsatzreserve nur im Ausnahmefall benötigt werden. Nach Artikel 59 ist bei der Halbzeitüberprüfung der ständigen Reserve ausserdem auch die Beibehaltung der Soforteinsatzreserve zu prüfen. Nach heutigem Stand kann davon