Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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ausgegangen werden, dass sie wie in Anhang I der Verordnung vorgesehen, Ende 2024 aufgelöst wird, wenn die Europäische Grenz- und Küstenwache ihre maximale Kapazität erreicht hat. Die Dauer der Entsendung beträgt bis zu vier Monate.

3.2.5 Exekutivbefugnisse (Art. 82)

Die Schaffung einer Kategorie von EU-Personal mit Exekutivbefugnissen ist eine Neuerung in der europäischen Gesetzgebung. Die Verordnung muss deshalb die Befugnisse, die das Personal der Kategorie 1 wahrnehmen kann, wie im Recht der Staaten in Bezug auf die nationalen Einsatzkräfte vorsehen. Das Gleiche gilt für das Tragen von Waffen (siehe dazu Art. 82 Abs. 7).

Zu den Exekutivbefugnissen gehören:

- Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit von Personen, einschliesslich der Konsultierung einschlägiger Datenbanken;

- Gestattung der Einreise nach Durchführung einer Grenzübertrittskontrolle an den Grenzübergangsstellen;

- Verweigerung der Einreise nach Durchführung einer Grenzübertrittskontrolle an den Grenzübergangsstellen;

- Abstempeln der Reisedokumente gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/399;

- Ausstellung oder Verweigerung von Visa an der Grenze;

- Grenzüberwachung;

- Registrierung der Fingerabdrücke von Personen;

- Verbindungsaufnahme mit Drittstaaten zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die einer zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidung unterliegen, und zur Beschaffung von Reisedokumenten für diese Personen;

Begleitung von Drittstaatsangehörigen, die einem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei der Ausarbeitung der Verordnung haben neben der Schweiz auch andere Staaten Bedenken geäussert, dass die Einsatzkräfte der neuen Kategorie 1 von einer Agentur der EU eingestellt und ausgebildet werden, der sie unterstehen. Zur Wahrung der Souveränität der Schengen-Staaten waren deshalb verschiedene Punkte zu klären.

Einsatzkräfte der Kategorie 1 sind wie die der Kategorien 2 und 3 Artikel 82 unterstellt. Das heisst, dass sie die Exekutivbefugnisse nur mit Genehmigung des Einsatzstaats (Art. 82 Abs. 2), nur auf Anweisung und grundsätzlich nur in Gegenwart von Einsatzkräften des Einsatzmitgliedstaats wahrnehmen dürfen (Art. 82 Abs. 4). Die Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse ist immer dem Recht des Einsatzstaates unterstellt (Art. 82 Abs. 3 und Art. 85).

Unter dieser Voraussetzung spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Teammitglieder mit Exekutivbefugnissen auszurüsten, damit diese ihre Arbeit auf qualitativ hohem Niveau erledigen können.

Konkret heisst das, dass Einsatzkräfte der Agentur in unserem Land nur mit unserer Zustimmung Exekutivbefugnisse ausüben dürfen und umgekehrt, dass Schweizer