Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
abhängig machen, dass garantiert wird, dass der oder die Betroffene nicht zum Tode verurteilt werden kann.
Die SP und die GPS fordern, die Schweiz müsse von einem Datenaustausch mit den USamerikanischen Strafverfolgungsbehörden absehen, wenn die USA nicht garantieren, die von den übermittelten Daten betroffene Person werde nicht zu Tode verurteilt.
Amnesty International hat einzig zum Punkt der Übersendung von Daten Stellung genommen, aufgrund derer die Todesstrafe ausgesprochen werden könnte. In den Einzelstaaten der USA ist seit 2015 bei einhundert Menschen die Todesstrafe vollzogen worden. Auf US-Bundesebne ist 2019 seit sechzehn Jahren erstmals wieder die Todesstrafe eingeführt worden. Amnesty International weist auch darauf hin, dass in den USA auf Bundesebene die Todesstrafe zwar einzig auf vorsätzliche Tötung steht; aufgrund anderer Verbrechen, die im PCSC-Abkommen im Deliktskatalog enthaltenen sind, kann indessen in mehreren Einzelstaaten dennoch die Todesstrafe verhängt werden (Vergewaltigung, Geiselnahme, Drogenhandel im grossen Massstab). Es ist somit unmöglich auszuschliessen, dass den USA übersandte Daten einen Anteil daran haben, dass die Todesstrafe verhängt wird – ein Umstand, der sich wohl kaum mit der von der Schweiz bei diesem Thema vertretenen Politik vereinbaren lässt. AI erwähnt auch das in der Schweiz geltende Recht auf Schwangerschaftsabbruch als eine der Prioritäten des Bunderates im Bereich der Förderung der Menschenrechte. Um jegliches Risiko auszuschliessen, dass aufgrund der an die USA übersandten Daten jemand zum Tode verurteilt wird, schlägt AI vor, eine Ausnahmereglung zu schaffen, die es der Schweiz ermöglicht, den USA keine Daten zur Verfügung zu stellen, wenn die USA nicht garantiert, dass die von der Datenübermittlung betroffene Person nicht zum Tode verurteilt beziehungsweise hingerichtet wird.
Die SP schliesst sich der Stellungnahme von Amnesty International vorbehaltlos an.
Vorlage-Artikel 357 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 359 Absatz 1 Buchstabe c StGB
AsyLex weist darauf hin, dass fedpol gemäss diesen Bestimmungen den ersuchenden Prüm-Staaten bzw. den US-amerikanischen Behörden die personenbezogenen Daten im Sinne dieser Bestimmung und auf Ersuchen weitere verfügbare Daten übermitteln kann. Der erläuternde Bericht konkretisiert dazu lediglich, dass es sich dabei um Informationen zum Fall oder zum «modus operandi» handelt. Aus unserer Sicht lä sst gerade die Beschreibung «Informationen zum Fall» einen weitgehenden Ermessensspielraum für fedpol zu und somit ist für die Betroffenen unter Umständen nicht mehr ersichtlich, welche Daten noch bekanntgegeben werden können.
2.2.5 Fragen zu den finanziellen Auswirkungen Umsetzung des Programms Prüm Plus
FR hält die im erläuternden Bericht genannte, für die Beteiligung des Bundes anberaumte Summe von 15 Millionen Franken für gerechtfertigt, zumal damit die Kosten für die Upgrades der nationalen Datenbanken und die Aufwendungen für das Personal bei fedpol bestritten werden.