Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 18 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Polizei fedpol

Austausches (paketweiser Austausch nicht eingerechnet) verdoppelt hat. Zum Vergleich: Im Jahr 2019 haben die sieben in der Schweiz akkreditierten DNA-Laboratorien 5002 Verknüpfungen von Personen- und Spuren-DNA bearbeitet. VD, CUMRL und AG KT ist der Überzeugung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, in der Vorlage zusätzliche Ressourcen vorzusehen. Zusätzliche Ressourcen sind auch für den Austausch unter den DNA-Laboratorien und der nationalen DNA-Profil-Datenbank nötig. Hinsichtlich der Betriebs- und Unterhaltskosten gehen VD und AG KT davon aus, dass der Kanton sein Budget ab 2024 erhöhen muss und dass diese nicht unbeträchtlichen vom Bund und von den Kantonen geleisteten Aufwendung der Sicherheit der Schweiz dienen.

2.2.6. Weitere Themen Zugriff auf die Systeme Prüm, Eurodac und PCSC

TI merkt an, dass – abgesehen bei geringfügigeren Straftaten, mit deren strafrechtlichen Verfolgung die städtischen Polizeikräfte von Chiasso und Lugano möglicherweise beauftragt werden – sie keine gerichtspolizeilichen Kompetenzen haben. Um die Kosten für die Ausbildung und Infrastruktur zu begrenzen, schlägt TI vor, dass nur die Kantonspolizei auf diese Systeme zugreifen kann. Deshalb wird vorgeschlagen, die Hinweise auf die Stadtpolizeien von Chiasso und Lugano in den neu vorgesehenen Artikeln zu streichen.

Akkreditierung wissenschaftlicher Laboratorien im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens über die Prümer Teilnahme

VD, CURML und AG KT sind der Meinung, dass einzig fedpol nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditiert werden sollte und nicht alle in der Schweiz anerkannten wissenschaftlichen Labors.

Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Umsetzung des PCSC-Abkommens

SG weist darauf hin, dass eine justizielle Abwicklung auf dem Rechtshilfeweg durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtshilfegesetz13 (IRSG) weder automatisiert ist noch beschleunigt werden kann. SG findet, dass die Ausführungen zur Umsetzung von Art. 5 des PCSC-Abkommens im erläuternden Bericht (erläuternder Bericht Ziff. 3.5.2.1 zu Art. 5, S. 33) nach den Voraussetzungen des IRSG unklar bzw. dahingehend zu verstehen sind, dass sie die polizeiliche — und nicht die justizielle — Rechtshilfe betreffen (vgl. Art. 359 Abs. 2 Bst. c StGB).

Deliktskatalog im PCSC-Abkommen

NW weist darauf hin, dass das PCSC-Abkommen einen Deliktskatalog enthält, der vorgibt, wann eine Datenabfrage in dem jeweiligen Informationssystem getätigt werden darf. Bei der Prümer Zusammenarbeit wird kein Deliktskatalog erwähnt. Es ist daher nicht klar ersichtlich, in welchen Fällen bei Fingerabdrücken eine Datenabfrage stattfinden darf. Um mögliche Unklarheiten zu beseitigen sollte präzisiert werden, dass eine Datenabfrage in allen Fällen zulässig ist, bei denen auch die daktyloskopischen Daten erhoben werden dürfen.

ZH findet, dass hinsichtlich des im PCSC-Abkommen enthaltenen Deliktskatalogs Klärungsbedarf besteht. Aufgrund der Umschreibung des Anwendungsbereichs ist nicht klar, wie künftig mit «Hate Crimes» umzugehen ist.

13 SR 351.1