Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 18 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Umsetzung der Prümer Beschlüsse so gestalten, dass Abfragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung schwerwiegender Verbrechen nicht aufgrund der Datenmenge vorrangig behandelt werden. Die ACVS geht davon aus, dass aufgrund der technischen Entwicklung eine mengenmässige Beschränkung von Abfragen nicht mehr erforderlich ist. Weiter ist zu beachten, dass jede Verkehrsbusse in einem Strafverfahren enden kann. Deshalb betrachtet die ACVS Halter- und Führerausweisdatenabfragen im Zusammenhang mit SVG-Delikten als abgedeckt. Die innereuropäischen Zahlen belegen zudem, dass die Nutzung der EUCARIS-Datenbank längst zu einem Massengeschäft geworden ist. Die europäischen Partner werden die Abfragemöglichkeiten zu nutzen wissen und die Bussen den in der Schweiz wohnhaften Haltern zustellen. Es gilt daher, der Schweizer Polizei bei der Ahndung der Delikte die gleichen Rechte einzuräumen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmenden.
2.2.3 Fragen in Sachen DNA – Vorlage-Artikel im Bundesbeschluss Prüm/Eurodac und Bundesbeschluss PCSC Vergleich von DNA-Profilen durch die Polizei (neuer Artikel Vorlage Prüm/Eurodac und Art. 13b DNA-Profil-Gesetz und Bundesbeschluss PCSC) AR, BE, FR, NW, OW SO, TG, VS, KKPKS, KKJPD und SSK sind der Ansicht, dass geklärt
werden sollte, ob auch die in Artikel 357 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Polizeibehörden den Abgleich von DNA-Profilen von Personen beantragen können sollten. Die Vorlage in ihrer jetzigen Fassung sieht diese Möglichkeit nicht vor, sondern räumt dieses Recht einzig den Strafbehörden oder Gerichten ein.
NW, VD und AG KT finden, der vorgesehene Strafgesetzbuch-Artikel 357 müsste klarstellen, dass auch die Polizei den Abgleich von DNA-Profilen beantragen kann.
AI, FR, NW, SO, TG, VD und AG KT weisen darauf hin, dass es der gängigen Praxis entspricht, dass die Polizei DNA-Profile abgleichen kann. Die kantonalen Staatsanwaltschaften sind jene Behörden, die anordnen können, dass ein DNA-Profil von Personen erstellt wird. Ist dies geschehen, können die Polizeibehörden einen Abgleich solcher Profile in den DNA-Profil-Informationssystemen der Vertragspartner beantragen.
AI findet nicht, dass ein solcher Abgleich gegen die Grundrechte der Betroffenen gemäss Artikel 196 StPO verstösst, zumal das abzugleichende DNA-Profil auf Anweisung der Staatsanwaltschaft bereits erstellt worden ist.
AR, AI und BE finden, dass wenn Polizeibehörden den DNA-Abgleich direkt beantragen könnten, das ganze Verfahren vereinfacht und beschleunigt würde. So liesse sich hinsichtlich der Bearbeitung von Fällen, an denen die Polizei und die Bundesanwaltschaft arbeiten, ein unnötiger administrativer Aufwand vermeiden.
Überprüfung durch Fachleute der Übereinstimmung von DNA-Spurenprofilen (Vorlage-Artikel 357 Abs. 1 Bst. b StGB im Bundesbeschluss Prüm/Eurodac und Art. 359 Abs. 2 Bst. b Bundesbeschluss PCSC)
VD, CURML und AG KT betonen, dass hinsichtlich des automatischen Abgleichs zu bedenken ist, dass alle Treffermeldungen von Fachleuten geprüft werden, um tatsächliche Verbindungen von Zufallsverknüpfungen zu unterscheiden. Um die Aussagekraft solcher Verbindungen zu