Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung VBP; Vernehmlassung 2019
Art. 74 Bst b
Für das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird die Abkürzung «BLV» eingeführt, da diese in Artikel 77 verwendet wird.
Art. 77 Abs. 2:
In der Botschaft zum Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813,1)14 kommt zum Ausdruck, dass die Anmeldestelle und die Zulassungsstelle unter der «strategischen Leitung eines Steuerungsausschusses» stehen. Dieser soll sich aus «den Direktoren der am Bundesvollzug beteiligten Bundesämter» zusammensetzen. Das 2014 gegründete Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) wird in diesen Artikel aufgenommen. Mit der vorliegenden Revision soll die Zusammensetzung des Steuerungsausschusses in der ChemV und der PSMV harmonisiert werden.
Art. 84 Bst. a Ziff. 2:
Die Änderung in Ziffer 2 trägt der Titeländerung des «UN Manual» Rechnung. Das ursprünglich für den Transportbereich konzipierte Handbuch wurde zwischenzeitlich auf UN-Ebene einer Überprüfung unterzogen, und wo nötig überarbeitet, um seine Anwendbarkeit im Bereich Chemikalien / GHS zu verbessern. Diese Arbeiten haben auch dazu geführt, dass die Referenz auf die «Recommendations on the Transport of Dangerous Goods” im Titel gestrichen wurde. Der Titel wird deshalb in der ChemV entsprechend angepasst.
Die Aktualisierung der EU-Erlasse hinsichtlich Testmethoden soll in Zukunft nur in Anhang 2 ChemV erfolgen statt wie bisher in Artikel 84. In der Fussnote wird daher nur noch der Basiserlass zur Verordnung (EG) Nr. 440/2008 referenziert. Die bisherige Regelung führte zu unterschiedlich referenzierten Versionen.
Art. 93a Abs. 2:
Da die Einführung des UFI auf alle Zubereitungen ausgeweitet wird, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden, muss dieser Absatz aufgehoben und die Übergangsregelungen neu in Artikel 93b geregelt werden.
Art. 93b (neu):
Aufgrund der Bestimmungen zum Inkrafttreten in Ziffer III der Revisionsvorlage und dieses neuen Artikels gelten folgende Übergangsfristen.
Ab dem 1.1.2022 ist der UFI obligatorisch für Zubereitungen, die
aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden,
für private Verwenderinnen bestimmt sind, und
ab dem 1.1.2022 neu (erstmals) in Verkehr gebracht werden.
Für die folgenden Zubereitungen ist die Übergangsfrist 1.1.2027 :
a. Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden und für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind und auf deren Etikette kein gestützt auf die EU-CLP-Verordnung generierter UFI angegeben ist;
b. Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden, für private Verwenderinnen bestimmt sind und sich am 31.12.2021 bereits in Verkehr befinden und auf deren Etikette kein gestützt auf die EU-CLP-Verordnung generierter UFI angegeben ist.
14 BBl 2000 690, 736