Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung VBP; Vernehmlassung 2019

Anders als Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung ist heute nach ChemV keine separate Frist für Zubereitungen, die bereits vor dem 1.1.2022 gemeldet waren, festgelegt. Dies soll nun angeglichen werden:

Für die Aktualisierung einer bestehenden Meldung einer Zubereitung sieht Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung eine Frist bis zum 1.1.2025 vor. Die vorliegend vorgeschlagene Änderung der ChemV hat zum Ziel, für alle bestehende Meldungen die Frist bis zum 1.1.2027 zu verlängern. Damit wird der UFI ab dem 1.1.2027 auch für Produkte obligatorisch, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind.

Mit der vorgeschlagenen Revision werden den Schweizer Herstellerinnen Übergangsfristen gewährt, die mindestens ein Jahr länger sind als die in der EU. Dies soll den Aufwand und die Kosten insbesondere für KMU reduzieren; es ist zu beachten, dass der UFI sowohl in das Produkteregister RPC (www.rpc.admin.ch) gemeldet werden als auch auf der Kennzeichnung13 angebracht werden muss.

Art. 15a Abs. 1:

Damit die Verpflichtung, den UFI bei der Anmeldestelle zu melden und auf der Kennzeichnung anzubringen, für alle Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden, gilt, muss die heutige Beschränkung auf «private Verwenderinnen» aufgehoben werden.

Art. 49 Bst. d Ziff. 1a

Diese Ziffer wird gelöscht und durch 1bisersetzt. Der UFI ist – nach Ablauf der Übergangsfristen - nicht nur für Zubereitungen, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, sondern für alle Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden, obligatorisch.

Art. 49 Bst. d Ziff. 1bis(neu)

Der UFI ist immer zu melden, wenn ein UFI auf dem Produkt angegeben ist. Das ist notwendig, damit bei der Identifizierung der Zusammensetzung via UFI durch das Tox Info Suisse keine Zeit verloren geht. Wenn ein UFI nicht gemeldet ist, wird nach einer Vergiftung wertvolle Zeit vergeudet, da die Tox Info Suisse zunächst nach dem UFI suchen wird.

Art. 54 Abs. 3 (neu)

Wenn eine Zubereitung einen UFI trägt, soll sie gemeldet werden, damit die gesundheitliche Notversorgung sichergestellt werden kann und das Tox Info Suisse keine unnötige Zeit verliert, um festzustellen, dass zum UFI keine Rezeptur hinterlegt ist. Daher sind die Ausnahmen diesbezüglich einzuschränken.

Einige Ausnahmetatbestände bleiben jedoch unangetastet:

 Die unter Art. 54 Bst. d und e genannten Dünger und Sprengstoffe unterliegen bereits einer Bewilligungspflicht und sind daher in keinem Fall meldepflichtig.

 Wenn im Fall von Bst. g die Zubereitung einen UFI trägt, unterliegt die ursprüngliche Herstellerin der Meldepflicht, daher bleibt diese Ausnahme ebenfalls bestehen.

 Die Pflicht zur Angabe eines UFI gilt nur für Zubereitungen. DieBuchstaben f und k adressieren nur Stoffe und sind daher irrelevant.

13 Auch Anhang VIII EU-CLP-Verordnung sieht in Teil A Ziffer 5.2 vor, dass der auf das Kennzeichnungsetikett gedruckt wird. Jedoch erlaubt das Guidance document der ECHA (https://echa.europa.eu/de/guidancedocuments/guidance-on-clp) auch die Anbringung des UFI in der Nähe des Kennzeichnungsschilds. Die wird dann auch in der Schweiz akzeptiert. Eine Änderung der ChemV wird ggf. noch nach einer diesbezüglichen Revision von Anhang VIII EU-CLP-Verordnung mit dieser Revision erwogen.