Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung VBP; Vernehmlassung 2019

Erläuterungen zu den Änderungen in der Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung (ChemRRV)

Anhang 1.10, Ziff. 5:

Am 17. April 2019 hat der Bundesrat ein Verwendungsverbot für Thermopapier mit einem Massengehalt an BPA (CAS-Nr. 80-05-7) oder BPS (CAS-Nr. 80-09-1) von 0,02 Prozent oder mehr, beschlossen (AS 2019/1495). Dieses wird am 1. Juni 2020 in Kraft treten. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde das Verwendungsverbot von den Stellungnehmenden durchwegs begrüsst. Die direkt betroffenen Kreise hatten sich allerdings praktisch nicht dazu geäussert.

Zwischenzeitlich haben aber verschiedene Branchenvertreter (Anbieter von Thermopapieren, Detailhandel) mit dem BAG Kontakt aufgenommen und auf Probleme hingewiesen, die eine fristgerechte Umsetzung verunmöglichen. Im Rahmen verschiedener Gespräche mit Vertretern aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen sowie anlässlich eines auf europäischer Ebene durchgeführten Workshop zu Alternativen hat sich gezeigt, dass diejenigen Thermopapiere derzeit noch nicht adäquat ersetzt werden können, welche für Spezialanwendungen eingesetzt werden, die zusätzliche technische Spezifikationen erfordern, resp. besondere Funktionalitäten aufweisen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. In einigen Fällen ist mit den derzeit verfügbaren Alternativen für BPA und BPS die technische Spezifikation, resp. die gewünschte Funktion der Papiere noch nicht hinreichend gewährleistet. In anderen Fällen müssen bei der thermischen Bedruckung der alternativen Papiere noch verfahrenstechnische Hindernisse überwunden werden.

Insgesamt gilt es aber festzuhalten, dass im Hauptanwendungsbereich der Thermopapiere BPA- und BPS-freie Alternativen verfügbar sind und auch bereits eingesetzt werden. Die in diesem sogenannten POS-Bereich (Point of Sale, Verkaufpunkt) benötigten Thermopapiere haben einen einfachen Grundaufbau, können direkt vor Ort am Verkaufspunkt bedruckt werden und dort an Kunden/Kundinnen abgegeben werden. Hierzu zählen insbesondere Kassenzettel, Belege im Zahlungsverkehr, Lotto- und Casinoscheine sowie Fahrscheine ohne Zusatzfunktion. In der Praxis sind diese Thermopapiere gut zu unterscheiden von denjenigen, die bei Spezialanwendungen zum Einsatz kommen.

Damit ist auch gewährleistet, dass das mit dem Verwendungsverbot verfolgte Hauptziel (Schutz von KassiererInnen und indirekt auch VerbraucherInnen vor zu hohen Belastungen mit BPA und BPS) zeitgerecht realisiert werden kann.

Um dem Stand der Technik und den aktuellen Umsetzungsproblemen bei Spezialanwendungen Rechnung zu tragen, sieht der vorliegende Entwurf als temporäre Massnahme vor, die Verwendung von Thermopapieren mit BPA oder BPS für weitere fünf Jahre (bis 1.6. 2025) zu ermöglichen, wenn sie für Spezialanwendungen eingesetzt werden und dadurch zusätzliche technische Spezifikationen aufweisen. Durch diese temporäre Massnahme ist gewährleistet, dass weiterhin ein Substitutionsdruck hin zu BPA und BPS freien Thermopapieren im Bereich der Spezialanwendungen besteht, so dass sich die je nach Anwendung bereits weit entwickelten, alternativen Lösungen auf dem Markt effektiv durchsetzen können.

Grundsätzlich soll die vorgeschlagene Übergangsfrist für alle Thermopapiere gelten, welche für Spezialanwendungen eingesetzt werden und die zusätzliche technische Spezifikationen aufweisen. Was unter Spezialanwendungen, technischen Spezifikationen/Zusatzfunktionen zu verstehen ist, wird nachstehend anhand von Beispielen aufgezeigt aus den in der Übergangsbestimmung explizit genannten, wichtigsten Anwendungsbereichen. Eine abschliessende Aufzählung aller Spezialanwendungen in der Übergangsbestimmung ist wegen der grossen Anwendungsvielfalt aus praktischen Gründen jedoch nicht möglich.

Anmerkungen zu den explizit genannten Anwendungsbereichen: