Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung VBP; Vernehmlassung 2019
EWR ansässige Herstellerin oder Vertreiberin direkt eingereicht werden. Die Zulassungsinhaberin ZN muss der Anmeldestelle in schriftlicher Form mittels Brief oder e-mail nachweisen, dass für ihr Produkt das Gesuch eingereicht wird.
Art. 38 Abs. 5:
Die bisherige Formulierung ist, wie sich in der Praxis gezeigt hat, missverständlich; daher wird die Formulierung an diejenige in Artikel 69 Absatz 2 BPR angeglichen. Die Kennzeichnung ist in der Regel vollumfänglich auf dem Etikett anzubringen. Nur, wenn dies wegen der Grösse oder der Funktion des Biozidprodukts erforderlich ist, dürfen gewisse Kennzeichnungsanforderungen auf der Verpackung oder auf einem beigefügten Merkblatt angebracht werden.
Art. 38a (neu):
Das Konzept des eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI) wird analog zur EU auch für Biozidprodukte eingeführt. Damit kann die Rezeptur eines Biozidprodukts eindeutig identifiziert und im Fall einer Vergiftung zweifelsfrei bestimmt werden, welche allfälligen Gegenmassnahmen angezeigt sind. Dieses Konzept wurde für bestimmte Zubereitungen (bzw. Gemische) in der Schweiz bereits mit der am 1. März 2018 in Kraft getretenen ChemV-Revision aufgenommen. Für Biozidprodukte gelten dieselben Anforderungen und Übergangsfristen wie für Zubereitungen (s. Erläuterungen zu Art. 62e).
Der UFI muss auf der Etikette oder in der Nähe der Etikette gut sichtbar angebracht sein.12
Art. 40 Abs. 1
Aus Gründen der sprachlichen Konsistenz wird der Begriff «Zulassungsinhaberin» durch den Begriff «Inhaberin der Zulassung» ersetzt.
Art. 47 Abs. 2:
Mit dem Inkrafttreten von Anhang 2.4 Ziffer 4bisder Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) am 1. Dezember 2020 gelten neu auch für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 10 die Beschränkungen nach Anhang 2.4.
Art. 62a, 62b und 62d:
Diese Übergangsbestimmungen, die durch Zeitablauf obsolet geworden sind, werden aufgehoben.
Art. 62e (neu):Damit mit der neu eingeführten Pflicht nach Art. 38a zur Angabe des UFI die betroffenen Firmen genügend Zeit für die Umstellung haben, müssen Übergangsfristen gewährt werden.
Für neu in Verkehr gebrachte Biozidprodukte, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, ist der UFI ab 1.1.2022 verbindlich. Artikel 38a tritt daher am 1.1.2022 in Kraft.
Für alle anderen Biozidprodukte ist der UFI ab dem 1.1.2027 verbindlich. Dies gilt auch für Biozdprodukte, die für private Verwenderinnen bestimmt sind und vor dem 1.1.2022 bereits in Verkehr gebracht wurden.
6. Änderung andere Erlasse
Erläuterungen zu den Änderungen in der ChemV
Das Konzept des UFI wurde mit der ChemV-Revision vom 30. Januar 2018 in diese Verordnung aufgenommen. Seine Anwendung wird ab 1. Januar 2022 obligatorisch für Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden und für private Verwenderinnen bestimmt sind (vgl. Art. 15a, 49 Bst. d und 93a ChemV).
12 Anhang VIII EU-CLP-Verordnung sieht in Teil A Ziffer 5.2 vor, dass der auf das Kennzeichnungsetikett gedruckt wird. Jedoch erlaubt das Guidance document der ECHA (https://echa.europa.eu/de/guidancedocuments/guidance-on-clp) auch die Anbringung des UFI in der Nähe des Kennzeichnungsschilds.