Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung VBP; Vernehmlassung 2019
Regulierungsfolgenabschätzung
Da durch die Umsetzung der Revisionsvorlage vernachlässigbare Auswirkungen auf die Volkswirtschaft bzw. für die Unternehmen zu erwarten sind, kann auf eine Regulierungsfolgenabschätzung verzichtet werden.
2. Inhalt der Revision
Präzisierungen im Zusammenhang mit der Zulassung
Mit der vorliegenden Revision werden bestehende Bestimmungen präzisiert:
Anerkennungen sollen so lange gelten wie das Referenzprodukt.
Bei der Kennzeichnung soll klarer definiert werden, welche Angaben gegebenenfalls auf einem
Merkblatt statt auf der Etikette angegeben werden dürfen.
Einführung des UFI für Biozidprodukte und Anpassungen bzgl. UFI bei Chemikalien
Der UFI ist ein zusätzliches Kennzeichnungselement. Er erhöht den Gesundheitsschutz, da «Tox Info Suisse», die offizielle Informationsstelle der Schweiz für alle Fragen rund um Vergiftungen, damit im Vergiftungsfall rasch die genaue Rezeptur ermitteln kann. Der UFI ist sowohl auf dem Produkt anzugeben als auch der Anmeldestelle zu melden.
In der ChemV wurde der UFI im Rahmen der Revision vom 30. Januar 2018 für als gefährlich eingestufte Zubereitungen, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, bereits mit einer Übergangsfrist (31.12.2021) eingeführt. Mit der vorliegenden Revision soll für gefährliche Zubereitungen, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, die Pflicht zur Anwendung des UFI mit 1.1.2027 eingeführt werden. Für als gefährlich eingestufte Biozidprodukte soll der UFI in gleicher Weise eingeführt werden wie für Zubereitungen, und zwar wie folgt:
für neu in Verkehr gebrachte Biozidprodukte ausschliesslich zur privaten Verwendung: ab dem
1.1.2022
für alle anderen Biozidprodukte: ab dem 1.1.2027
Mit dieser Regelung erfolgt die obligatorische Einführung des UFI in der Schweiz somit jeweils zwei Jahre später als in der EU. Durch die längeren Übergangsfristen hat die hiesige Industrie die notwendige Zeit, die Umstellung der Etiketten zu planen und effizient umzusetzen. Die Schweizer Behörden akzeptieren einen in der EU generierten UFI, weshalb ein aus der EU eingeführtes Produkt nicht wegen des UFI umgekennzeichnet werden muss.
Die Einführung des UFI in der Europäischen Union und die Pflicht der Inverkehrbringer von Chemikalien und Biozidprodukten zur Meldung an die nationalen Tox-Zentren ist eine Anforderung, die sich aus Artikel 45 und Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung8 ergibt und ist deshalb nicht direkt Gegenstand des Kapitels Biozidprodukte des MRA.
Die EU-Kommission hat bereits eine Änderung von Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung vorgeschlagen. Unter anderem soll die Frist zur Einführung des UFI für Zubereitungen, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, um ein Jahr, d.h. auf den 1.1.2021 verlängert werden. Ausserdem soll der UFI nicht nur auf der Etikette, sondern auch «on the packaging located with the other label elements» angebracht werden dürfen. Diese Erleichterung für die Inverkehrbringer soll ebenfalls mit der vorliegenden VBP-Revision übernommen werden, sobald die Veröffentlichung der Kommissionsverordnung im EU-Amtsblatt erfolgt ist. Dies stellt sicher, dass Zubereitungen und Biozidprodukte aus der EU wegen des UFI nicht neu etikettiert werden müssen.
8 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen