Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung VBP; Vernehmlassung 2019
Absatz 2:
Für Biozidprodukte, die in den EWR-Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, kann die dort verantwortliche Person einen UFI bei der ECHA generieren.9 Dieser UFI kann auch in der Schweiz verwendet werden.
Für Biozidprodukten, die nicht im EWR in Verkehr gebracht werden, kann ein UFI auf der Homepage der Anmeldestelle10 generiert werden. Weitergehende Informationen finden sich auf der Website der Anmeldestelle Chemikalien «Information zur Erstellung eines eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI - Unique Formula Identifier) für Chemikalien»11 und in den nachstehenden Erläuterungen zu Kapitel 6.
Art. 14abis:
Der bisherige Artikel 14a wird aufgrund der Einführung des eindeutigen Rezepturidentifikators zu Artikel 14abis.
Art. 14abisAbs. 3 (neu):
Durch die EU Kommission erteilte Unionszulassungen werden in der Schweiz durch ein erleichtertes Verfahren anerkannt. Für Bioziprodukte, welche basierend auf einer anerkannten Unionszulassung in der Schweiz erstmals in Verkehr gebracht werden, muss der in der EU generierte UFI der Anmeldestelle gemeldet werden.
In der EU müssen den Giftzentren die Informationen nach Anhang VIII CLP eingereicht werden. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) stellt dafür als elektronisches Format das «Poison Centre Notification (PCN)»-Tool zur Verfügung. Die Anmeldestelle akzeptiert dieses in der EU generierte Informationsdossier, um damit sicherzustellen, dass das Tox Info Schweiz auf die notwendigen Informationen mit dem dazugehörigen UFI zugreifen kann.
Art. 17 Abs. 1 Bst. cbis(neu):
Hier werden die Aufgaben der Behörden bei der Übergangszulassung ZN neu explizit definiert. Dies beinhaltet die Überprüfung der Konformität des Wirkstoffs für die beantragte Verwendung und Produktart. Bei Produkten mit erhöhtem Risiko sowie in begründeten Fällen (z.B. zur Überprüfung der Eigendeklaration) können die Behörden eine Bewertung nach Buchstabe d durchführen. Es sind auch weiterhin die vollständigen Gesuchsunterlagen nach Anhang 8 VBP einzureichen.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d und Art. 13 Abs. 2 werden wie bisher bei jedem Gesuch die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Kriterien eines eventuellen Abgabeverbotes an private Verbraucher überprüft (siehe auch Erläuterungen in Kapitel 2.3).
Alle Produkte, welche Mikroorganismen enthalten, werden von der zuständigen Beurteilungsstelle dahingehend überprüft, ob die Bestimmungen der FrSV und ESV eingehalten sind.
Art. 22 Abs. 1:
Im Sinne von Art. 1b Abs. 4 soll auch für die Anpassung der Wirkstofflisten klargestellt werden, dass dies im Einvernehmen auch mit dem SECO geschieht. Dies entspricht der heutigen Praxis.
Art. 22 Abs. 2:
In der Praxis reicht, wie sich gezeigt hat, die Inhaberin der Zulassung ZN in den wenigsten Fällen ein Gesuch für eine Zulassung nach dem «harmonisierten» Verfahren ein, sondern meist ist dies die im EWR ansässige Herstellerin oder Vertreiberin des Produktes. Mit der neuen Formulierung in Buchstabe b wird dem Rechnung getragen: das Gesuch für das entsprechende Biozidprodukt kann durch die im
9 https://poisoncentres.echa.europa.eu/de/ufi-generator
10 https://www.anmeldestelle.admin.ch /chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/selbstkontrolle/kennzeichnung/ufi-eindeutiger-rezepturidentifikator.html
11 https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/selbstkontrolle/kennzeichnung/ufieindeutiger-rezepturidentifikator.html