Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/88: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung VBP; Vernehmlassung 2019
Anpassungen in der ChemV, Pflanzenschutzmittelverordnung und Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Der UFI soll in Zukunft auch für Zubereitungen zur beruflichen Verwendung obligatorisch werden (vgl. zu dieser Änderung die Erläuterungen in Kap. 2.2).
In der ChemV und in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) soll die Zusammensetzung des Steuerungsausschusses Chemikalien und Pflanzenschutzmittel vereinheitlicht werden. Damit wird der Schaffung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Jahr 2014 Rechnung getragen, indem in der ChemV das BLV in den Steuerungsausschuss aufgenommen wird. In der PSMV wird bzgl. der Zusammensetzung des Steuerungsausschusses künftig auf die ChemV verwiesen.
Die Aktualisierung der EU-Erlasse hinsichtlich Testmethoden soll in Zukunft nur in Anhang 2 ChemV erfolgen statt wie bisher in Artikel 84. Die bisherige Regelung führte zu unterschiedlich referenzierten Versionen. Zudem erfolgt eine Anpassung des Titels des Handbuchs der UNO über Prüfungen und Kriterien.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) soll für das am 17. April 2019 eingeführte Verwendungsverbot von Bisphenol A und Bisphenol S in Thermopapier eine Übergangsbestimmung für Spezialanwendungen eingeführt werden.
3. Auswirkungen
Wirtschaft
Einführung UFI für Biozidprodukte sowie für Zubereitungen für berufliche Verwender:
Die Pflicht zur Angabe des UFI wird den Aufwand der Industrie für die Kennzeichnung insbesondere initial erhöhen. Die grosszügigen Übergangsfristen, welche mit dieser Revision ebenfalls eingeführt werden, sollen helfen, die Kosten abzufedern. Aufgrund der grossen Verflechtungmit der chemische Industrie der EU und der Tatsache, dass ein in der EU generierter UFI in der Schweiz akzeptiert wird, handelt es sich überwiegend ohnehin um sowieso-Kosten.
Der Nutzen des UFI besteht in einer eindeutigen und raschen Zuordnung der Rezeptur bei Vergiftungsfällen durch «Tox Info Suisse», der offiziellen Informationsstelle der Schweiz für alle Fragen rund um Vergiftungen. Damit ist bei Vergiftungen eine schnelle und adäquate Behandlung möglich und es können im Extremfall Menschleben gerettet werden.
Vereinfachungen bei der Übergangszulassung ZN:
Der Aufwand bei der Behörde wird etwas verringert, was sich aufgrund geringerer Gebühren zu Gunsten der Gesuchsteller auswirkt (vgl. Erläuterungen zu vorstehend Kap. 2).
Neue Übergangsbestimmung ChemRRV:
Die Einführung einer Übergangsbestimmung zur Verwendung von Bisphenol A und Bisphenol S in Thermopapier für Spezialanwendungen gibt der betroffenen Industrie angemessen Zeit, um verfahrenstechnische Probleme zu lösen, damit künftig nur noch bisphenolfreies Thermopapier verwendet werden kann.
Bund und Kantone
Die im Rahmen dieser Revision vorgeschlagenen Änderungen bringen keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen für Bund und Kantone mit sich. Beim Bund werden durch die Vereinfachung für die Bearbeitung der Übergangszulassungen etwas weniger Ressourcen (knapp 1 Stelle über drei Ämter verteilt) benötigt, die für die Erfüllung der Verpflichtungen bezüglich der harmonisierten Zulassungsprozesse im Zusammenhang mit dem MRA eingesetzt werden.