Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.287294 / 235.1/2019/00019

1.2 Gegenstand der Vernehmlassung

Gegenstand der Vernehmlassung sind drei verschiedene Themenbereiche. Es haben sich nicht alle Vernehlassungsteilnehmer zu den drei Themenbereichen geäussert. Die Auswertung wird deshalb aufgeteilt und die Vernehmlassungen für jeden Themenbereich gesondert ausgewiesen.

1.2.1 Änderung der Handelsregisterverordnung

Die Änderungen betreffend das Handelsregister im Obligationenrecht (OR; SR 220) wurden am 17. März 2017 in der Schlussabstimmung sowohl vom Ständerat als auch vom Nationalrat einstimmig angenommen. Die Referendumsfrist ist am 6. Juli 2017 abgelaufen. Die Änderung des OR hat zur Folge, dass die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) teilrevidiert werden muss. Da aber zahlreiche Bestimmungen von der Verordnung in das Gesetz überführt werden, wird die Verordnung tendenziell schlanker und kann sich auf Ausführungsbestimmungen beschränken. Gleichzeitig bietet die Anpassung der HRegV die Gelegenheit, einzelne offene Fragen aus der Praxis zu präzisieren und zu klären.

1.2.2 Änderung der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister

Im OR sieht der Gesetzgeber in Artikel 929 Absatz 2 vor, dass die Gebühren der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein sollen. Die neue gesetzliche Grundlage in Artikel 941 Absatz 3 nOR verweist dagegen auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze des Gebührenrechts gelten. Deshalb muss die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (SR 221.411.1; neu abgekürzt als GebV-HReg) totalrevidiert werden.

1.2.3 Formelle gesetzliche Grundlage im Steuerrecht zur Meldung von eintragungspflichtigen Rechtseinheiten

Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsteilnehmer dazu eingeladen, sich zur Frage zu äussern, ob eine formelle gesetzliche Grundlage im Steuerrecht geschaffen werden soll, damit die Steuerbehörden eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden melden müssen.

2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.