Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.287294 / 235.1/2019/00019
3 Allgemeine Bemerkungen zu den Eingaben
Es gab zwei Arten von Eingaben: Die politischen Parteien und Organisationen haben sich mehrheitlich auf allgemeine Ausführungen beschränkt und nur einzelne Punkte besonders hervorgehoben. Die Kantone haben dagegen sehr ausführlich Stellung genommen. Teilweise wurden Anhänge2 mit detaillierten Bemerkungen und technischen Fragen beigelegt. 2 Kantone3 haben zusätzlich ein Rechtsgutachten von Frau Prof. Isabelle Häner zum Kostendeckungsprinzip als Beilage eingereicht, das die Handelsregisterämter der Kantone SG, ZG und ZH in Auftrag gegeben hatten. Zusätzlich ist aufgefallen, dass die individuellen Stellungnahmen der Kantone teilweise wortwörtlich übereinstimmen.
4 Änderung der Handelsregisterverordnung
4.1 Allgemeine Bemerkungen zum Entwurf
Der Entwurf wurde von allen Vernehmlassungsteilnehmern im Grundsatz begrüsst. 4 Teilnehmer haben die verstärkte Nutzung der elektronischen Kommunikation besonders begrüsst.4 2 Kantone5 haben darauf hingewiesen, dass die Änderungen für die Kantone zu Mehraufwand führen wird.
4.2 Bemerkungen zur Regelung von Interessenkonflikten (Art. 3 E-HRegV)
3 Teilnehmer haben die neue Vorschrift in Art. 3 E-HRegV zur Verhinderung von Interessenkonflikten ausdrücklich begrüsst.6 2 Kantone haben darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift kleinere Handelsregisterämter vor Schwierigkeiten stelle.7 Ein Kanton8 lehnt die Vorschrift ab, weil Regelungen zum Ausstand und zur Ablehnung kantonal geregelt seien.
4.3 Bemerkungen zur kantonalen Aufsicht und Oberaufsicht durch den Bund (Art. 4, 5 und 5a E-HRegV)
7 Kantone9 weisen darauf hin, dass die Änderung des OR vom 17. März 2017 keine kantonale Aufsichtsbehörde mehr vorschreibe. Daher seien Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 Bst. d E-HRegV zu streichen.
15 Kantone10 verlangen eine Präzisierung von Art. 5 Abs. 3 E-HRegV, wonach Gebührenverfügungen der Oberaufsicht nicht mitzuteilen sind. 3 Teilnehmer11 sehen in der Mitteilung von Verfügungen nur Aufwand und keinen Nutzen.
2 GE / LU / SG / ZG.
3 SG / ZH.
4 economiesuisse, S. 1 / FDP, S. 1 / HKBB, S. 1 / VSEI, S. 1.
5 LU / ZG.
6 OW, S. 3 / ZH, S. 4 / pharmaSuisse, S. 3.
7 AR, S. 3 / GL, S. 2.
8 SH, S. 1.
9 AG, S. 2 / BS, S. 1 / LU, S. 1 / NW, S. 1 / SZ, S. 2 / SG, S. 2 / ZH, S. 4.
10 AR, S. 4 / BE, S. 2 / BL, S. 1 / FR, S. 1 / GE, S. 3 / GL, S. 2 / LU, S. 2 / NE, S. 5 / NW, S. 2 / OW, S. 3 / SH, S. 1 / SO, S. 2 / TG, S. 1 / VS, S. 1 / ZH, S. 5.
11 AI, S. 1 / SZ, S. 2 / pharmaSuisse, S. 1.