Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.287294 / 235.1/2019/00019
Bei der Frage, wer die Vollmacht unterzeichnen soll, gehen die Meinungen auseinander:
6 Kantone23 sind der Ansicht, dass dies nur Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans vorbehalten sein soll. 3 Organisationen24 möchten dagegen, dass die Vollmacht von jeder zeichnungsberechtigten Person der Rechtseinheit unterzeichnet werden darf.
11 Teilnehmer25 wünschen eine Präzisierung, wonach auch zwei Personen mit Kollektivzeichnungsberechtigung zusammen die Vollmacht unterzeichnen dürfen.
4 Teilnehmer26 möchten keine allzu hohen Anforderungen an die Vollmacht stellen: eine Kopie soll genügen, es brauche keine Beglaubigung der Unterschrift und die Vollmacht müsse nicht durch die kantonalen Handelsregisterämter geprüft werden.
Ein Kanton27 möchte keine Substitutionsvollmachten zulassen. Ein Kanton28 möchte keine Generalvollmachten, sondern nur Spezialvollmachten. 2 Teilnehmer29 regen an, dass Dauervollmachten zulässig sein sollen.
4.7 Bemerkungen zur ausschliesslichen Angabe des vollständigen Zwecks (Art. 118 Abs. 2 E-HRegV)
6 Kantone30 sind der Ansicht, dass es weiterhin zulässig sein soll, im Handelsregistereintrag den Zweck abzukürzen. Schliesslich würden künftig die Statuten mit dem vollständigen Zweck im Internet publiziert.
3 Teilnehmer31 begrüssen diese Änderung ausdrücklich.
4.8 Bemerkungen zur Beibehaltung von Einträgen in fremden Amtssprachen nach Sitzverlegungen in andere Kantone (Art. 123 Abs. 6 E-HRegV)
7 Kantone32 lehnen diese Änderung ab und wollen bei einer Sitzverlegung die Einträge weiterhin in die Amtssprachen ihres Kantons übersetzen. Ein Kanton33 begrüsst diese Änderung.
Für 4 Kantone34 ist fraglich, ob mehrsprachige Handelsregisterauszüge kundenfreundlich sind.
23 BL, S. 2 / FR, S. 2 / NW, S. 2 / SG, S. 7 / UR S. 2 / ZG, S. 2.
24 economiesuisse, S. 2 / EXPERTsuisse, S. 2 / HKBB, S. 1.
25 AI, S. 2 / BS, S. 2 / GE, S. 4 / GL, S. 3 / SH S. 2 / SZ, S. 3 / economiesuisse, S. 2 / HKBB, S. 1 / SFTI, S. 1 / SwissHoldings, S. 1 / VbN, S. 3.
26 BL, S. 2 / GL, S. 3 / SZ, S. 3 / Bär & Karrer, S. 2.
27 SH, S. 2.
28 ZH, S. 6.
29 Bär & Karrer, S. 1 / VbN, S. 3.
30 GR, S. 2 / NE, S. 6 / SZ, S. 5 / VD, S. 1 / VS, S. 2 / ZG, S. 2.
31 SG, S. 10 / ZH, S. 8 / EXPERTsuisse, S. 2.
32 AI, S. 3 / GE, S. 5 / GL, S. 4 / NW, S. 5 / SO, S. 4 / SZ, S. 6 / ZH, S. 9.
33 BL, S. 3.
34 BL, S. 3 / JU, S. 2 / SG, S. 11 / VS, S. 2.