Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Artikel 91a VE-StGB
Die neue Bestimmung über die Fachkommission soll systematisch im Teil «4. Gemeinsame Bestimmungen» (Art. 91–92a StGB) des Titels über den Vollzug von Strafen und Massnahmen stehen. Das erscheint sachgerecht, denn die Fachkommission wird bei Tätern beigezogen, die sich im Vollzug einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme befinden.
Absatz 1 behält die Zusammensetzung der Fachkommission bei, wie sie heute in Artikel 62d Absatz 2 StGB geregelt ist. Er stellt aber mit dem Wort «wenigstens» klar, dass die Aufzählung der genannten Vertreterinnen und Vertreter nicht abschliessend ist. Es ist wichtig, dass andere Fachpersonen, die zusätzliche Kenntnisse mitbringen, Mitglieder dieser Kommission sein können. Zu denken ist insbesondere an Personen aus den Bereichen Kriminologie und Bewährungshilfe. Deshalb soll auch die Formulierung «Vertreter der Psychiatrie» ergänzt werden durch «Vertreter der Psychiatrie oder Psychologie». Tatsächlich sind es in der Praxis häufig Rechtspsychologinnen und -psychologen, die Gefährlichkeits- und Risikobeurteilungen vornehmen.91 Solches Fachwissen soll ebenfalls in die Stellungnahmen der Fachkommission einfliessen können.
Die Absätze 2 und 3 regeln die Aufgaben der Fachkommission. Sie muss die Gefährlichkeit beurteilen, wenn die Einweisung in eine offene Vollzugseinrichtung (Art. 62e Bst. a und 75a Abs. 1 Bst. a VE-StGB) oder Vollzugsöffnungen (Art. 62e Bst. b, 64 Abs. 5, 64b Abs. 2 Bst. c und 75a Abs. 1 Bst. a VE-StGB) erwogen werden, oder wenn die Massnahme (Art. 62e Bst. c VE-StGB) oder die Bewährungshilfe oder Weisungen nach dem Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 95a Abs. 5 VE-StGB) aufgehoben werden sollen. Die Fachkommission gibt ihre begründete Stellungnahme zu Handen der Vollzugsbehörde ab. In dieser Stellungnahme gibt sie auch Empfehlungen für den weiteren Vollzug der Sanktion und zu den Vollzugsmodalitäten. Die Fachkommission kann auch darauf hinweisen, dass sie die Änderung der Sanktion durch das Gericht oder die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens für erforderlich hält.
Falls die Kommission die Einweisung in eine offene Vollzugseinrichtung oder die Bewilligung von Vollzugsöffnungen befürwortet, kann sie insbesondere eine geeignete Vollzugseinrichtung, die Bedingungen für Urlaube (z.B. erforderliche Sicherheitsmassnahmen) oder die Einzelheiten einer therapeutischen Massnahme empfehlen.
Wegen der bedeutenden Rolle und den spezifischen Aufgaben der Fachkommission ist es unerlässlich, dass die Mitglieder über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Solche Fachkenntnisse haben in der Regel Personen, die in den Bereichen forensische Psychiatrie oder Rechtspsychologie tätig sind und eine spezifische Ausbildung zur Behandlung und Beurteilung von Straftätern absolviert haben.92
91 Das trifft namentlich für Dienste zu, die Risikoanalysen im Hinblick auf einen risikoorientierten Sanktionenvollzug durchführen.
92 In diesem Sinn s. die Anforderungsprofile (II./4.) der Mitglieder im Reglement für die Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 1. Januar 2013, https://www.konkordate.ch/download/pictures/b7/fclwy6mgowoxlut2uutwu26noq8dkk/0 5.2_reglement_kofako_dezember_2013.pdf (Stand: 2.7.2019).