Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Absatz 4 lehnt sich an die Bestimmung an, welche die Qualifikationen der Mitglieder der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter regelt.93

Nach Artikel 62d Absatz 2 2. Satz StGB dürfen nur die Vertreterinnen und Vertreter der Psychiatrie den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben. Aus heutiger Sicht scheint es angezeigt, die Ausstandspflicht im neuen Absatz 5 auf alle Mitglieder der Fachkommission auszuweiten. Es ist nicht begründbar, diese Pflicht auf eine einzelne Berufsgruppe zu beschränken, denn auch andere Mitglieder der Fachkommission, namentlich Vertreterinnen und Vertreter der Vollzugs- oder der Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bereits mit der zu beurteilenden Person zu tun gehabt haben. Das trifft insbesondere für Kantone zu, die eine kantonale Fachkommission eingerichtet haben, bei der es keine turnusmässigen Wechsel gibt.94 So ist für die Fachkommissionen der beiden Deutschschweizer Strafvollzugskonkordate bereits heute vorgesehen, dass die Ausstandspflicht nicht nur für Ärztinnen und Ärzte, sondern auch für weitere Berufsgruppen gilt.95

Artikel 91b VE-StGB

Die Definition der Gefährlichkeit soll ebenfalls im Teil «4. Gemeinsame Bestimmungen» (Art. 91–92a StGB) des Titels über den Vollzug von Strafen und Massnahmen eingefügt werden.

Die Art der Straftat, wie sie Artikel 75a Absatz 3 StGB umschreibt, soll in Artikel 91b VE-StGB übernommen werden. Nach Artikel 75a Absatz 3 StGB ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt. Das Bundesgericht hat dazu in seiner Rechtsprechung ausgeführt, von der Gefährlichkeit des Täters sei dann auszugehen, wenn er psychisch so schwer gestört ist, dass ernsthaft mit neuen Straftaten zu rechnen ist.96 Die Gemeingefährlichkeit des Täters ist nach Nähe und Ausmass der Gefahr sowie nach Art oder Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes zu beurteilen.97 «Gefährlichkeit» ist somit ein relativer Begriff und lässt sich nicht absolut definieren. Die Aspekte der Wertigkeit des bedrohten Rechtsgutes, die Schwere der möglichen Verletzung dieses Rechtsgutes und der Grad der

93Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung

der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter vom 26. Juni 2013 (SR

311.039.2).

94 ZERMATTEN/ FREYTAG (Fn. 33), S. 87.

95 III/2. Abs. 3 des Reglements für die konkordatliche Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz; Ziff. 3.3 Bst. a der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 26. Oktober 2012 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen; LEHNER DOMINIK/ HUBER ANDREAS, Fachkommission, in: Brägger Benjamin F. (Hrsg.), Das schweizerische Vollzugslexikon – von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 169 f.; HEER (Fn. 22), Art. 62d N 27.

96 BGE 137 IV 201 E. 1.2

97 BGE 127 IV 1 E. 2a