Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb eines bestimmten Zeithorizonts eine Verletzung erfolgt, erlauben es, die Gefährlichkeit im Einzelfall konkret zu definieren.

Die Einschätzung der Gefährlichkeit beruht auf einer Beurteilung verschiedener Elemente. Der Täter muss eine schwere Straftat begangen haben und darüber hinaus gewisse Eigenschaften kriminologischer, persönlicher und psychiatrischer Natur aufweisen,98 die zum Teil dynamisch sind und sich während des Vollzugs verändern können. So kann bei einer Person, die an einer deliktsrelevanten psychischen Störung leidet, eine therapeutische Behandlung dazu führen, dass der kriminogene Faktor beseitigt wird. Die Beurteilung der Gefährlichkeit hängt ausserdem von den Umständen ab. Ist über eine bedingte Entlassung zu entscheiden, wird die Behörde nicht gleich vorgehen, wie wenn sie die Frage eines begleiteten Urlaubs zu prüfen hat.99 Es ist deshalb wichtig, dass die Behörde die Gefährlichkeit des Täters regelmässig überprüft und dieser nicht ein für alle Mal als gefährlich eingestuft wird. Folglich verweisen die Artikel 75a Absatz 1 und 95a Absatz 5 VE-StGB auf den Begriff der Gefährlichkeit, wie er in Artikel 91b VE-StGB definiert ist.

Die vorgeschlagene Bestimmung spricht nicht mehr von «Gemeingefährlichkeit», sondern von «Gefährlichkeit». Ein Täter kann auch nur für einen beschränkten Kreis von Personen gefährlich sein (z.B. bei häuslicher Gewalt für den Partner oder die Partnerin oder für ein Mitglied seiner Familie). Auch die Fluchtgefahr, die das geltende Recht als Merkmal der Gefährlichkeit vorsieht, wird in Artikel 91b VE-StGB nicht mehr erwähnt. Fluchtgefahr kann für die Vollzugsbehörde ein legitimer Grund sein, die Einweisung eines Gefangenen in eine offene Einrichtung oder Urlaube zu verweigern, sie ist aber kein Indikator für eine Gefährlichkeit.100

Im Übrigen ist für Täter, bei denen Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht, die Einweisung in eine offene Einrichtung ohnehin ausgeschlossen. Das ergibt sich e contrario aus den Artikeln 59 Absatz 3 und 76 Absatz 2 StGB. Sie kommt auch für verwahrte Personen zu Beginn des Vollzugs nicht in Betracht (Art. 64 Abs. 4 StGB).

Artikel 28 Absatz 3 VE-JStG

Der Verweis auf die Fachkommission in Artikel 28 Absatz 3 VE-JStG muss angepasst werden.

2.6 Ausbau von Bewährungshilfe und Weisungen Artikel 41a VE-StGB und Artikel 34abis VE-MStG

Nach Artikel 41a VE-StGB soll das Gericht im Grundurteil für die Zeit nach dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe die Anordnung von Bewährungshilfe und das Erteilen von Weisungen vorbehalten können.

Um im Grundurteil die Anordnung von Bewährungshilfe oder das Erteilen von Weisungen vorzubehalten, müssen verschiedene Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

98 ROHNER BARBARA, Die Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 95.

99 ROHNER (Fn. 98), S. 98 f.

100 Vgl. auch ROHNER (Fn. 98), S. 118 f. ; HEER (Fn. 22), Art. 62d N 11.