Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Erstens muss der Täter ein Verbrechen begangen haben, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Bst. a). Diese Voraussetzung nimmt die Formulierung von Artikel 64 Absatz 1 StGB teilweise auf. Es wird hingegen darauf verzichtet, einen Straftatenkatalog aufzustellen oder eine Mindeststrafdrohung festzulegen. Insofern genügt die Begehung eines Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB), also einer Straftat der schwersten Deliktskategorie. Mit der vorgeschlagenen Beschränkung auf Straftaten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität soll der Anwendungsbereich auf Straftäter begrenzt werden, welche die hochrangigsten Rechtsgüter gefährden.
Die vom Täter gewollte Beeinträchtigung braucht im Unterschied zur Voraussetzung für eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB nicht schwer zu sein. Die vorgeschlagene Regelung betrifft Straftäter, die nicht ohne Betreuung oder Bedingungen in die Freiheit entlassen werden können, für die aber eine andere Sanktion nicht in Frage kommt. Sie sind insbesondere nicht so gefährlich, dass sie verwahrt werden müssten.
Zu denken ist zum Beispiel an Straftäter, die minder schwere sexuelle Handlungen mit Kindern begangen haben,101 und bei denen die Voraussetzungen einer Verwahrung nicht erfüllt sind oder eine therapeutische Massnahme (Art. 59 oder 63 StGB) nicht oder nicht mehr angezeigt ist; es geht aber immer noch eine gewisse Gefahr von ihnen aus, so dass sie nicht ohne Kontrolle und ohne die Wiedereingliederung fördernde Massnahmen entlassen werden können.
Zweitens muss der Täter für das begangene Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sein (Bst. b). Mit dieser Bedingung soll die Anwendung der begleitenden Massnahmen auf Personen beschränkt werden, die zu einer vergleichsweise schweren Strafe verurteilt worden sind, und bei denen andere Vollzugsformen (Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung) schon wegen der Höhe der verhängten Strafe ausgeschlossen sind. Weil das Anbringen eines Vorbehaltes zur Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen ein Rückfallrisiko voraussetzt (Bst. d), kommt für die zweijährige Freiheitsstrafe keine bedingte oder teilbedingte (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), sondern nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage.
Drittens darf das Gericht keine Verwahrung angeordnet haben (Bst. c). Die verwahrte Person braucht keine zusätzlichen Überwachungsmassnahmen, denn die Verwahrung wird im Anschluss an die gleichzeitig ausgesprochene Freiheitsstrafe vollzogen, und die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86 ff. StGB) sind nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). Bei einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung können überdies Bewährungshilfe und Weisungen auf unbestimmte Dauer verlängert werden (Art. 64a Abs. 2 StGB).
101 Vgl. den oben unter Ziff. 1.2.7 beschriebenen Fall B.