Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Viertens müssen die Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters zum Zeitpunkt des Urteils erwarten lassen, dass er rückfällig wird (Bst. d). Es sind dies ähnliche Merkmale, wie sie heute in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a StGB enthalten sind.
Zu den Tatumständen gehören die Motive des Täters, der Kontext, in dem das Verbrechen steht, der modus operandi etc. Die Beurteilung wird unterschiedlich ausfallen, je nachdem ob es sich um einen Rückfalltäter handelt oder ob man es mit einem Ersttäter zu tun hat. Beim Merkmal der Persönlichkeit ist namentlich an psychische Störungen zu denken, ohne dass diese Störungen unbedingt als Krankheiten im Sinn von ICD-10 oder DSM-5 zu diagnostizieren wären.102 Beim Kriterium des Rückfalls geht es nicht um die Begehung irgendeiner Straftat, sondern um Verbrechen, wie sie in Buchstabe a umschrieben sind.
Das Rückfallrisiko kann sich im Lauf der Zeit ändern. Es ist deshalb wichtig, dass das Gericht dieses Risiko in dem Moment beurteilt, in dem es sein Urteil fällt, und nicht zu einem anderen Zeitpunkt (zur Zeit der Tatbegehung oder vorher, während der Untersuchungshaft usw.).
Es ist wichtig, dass das Anbringen des Vorbehalts bzw. die tatsächliche Anordnung der genannten Massnahmen am Ende des Sanktionsvollzugs nicht zur Regel werden. Die Massnahmen sollen auch nicht als Alternative eingesetzt werden, wenn sich die Behörde während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme mit Schwierigkeiten konfrontiert sieht (Verweigerung, Ablehnung der Behandlung, mangelnde Zusammenarbeit usw.), die auch nur vorübergehender Natur sein können.
Die Möglichkeit eines Vorbehalts soll auch für die Militärgerichtsbarkeit bestehen. Der entsprechende Vorbehalt ist in Artikel 34abisVE-MStG geregelt. Die übrigen Bestimmungen gelten kraft Verweis in Artikel 54 MStG auf die Artikel 93-96 StGB.
Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 VE-StGB
Diese Änderung betrifft das Ende der Sanktion bei einem Täter, der nach Artikel 60 oder 61 StGB bedingt aus einer stationären therapeutischen Massnahme entlassen wurde und bei dem die einmal verlängerte Probezeit abläuft.
Der geltende Artikel 62 Absatz 4 StGB lässt bei der Massnahme nach Artikel 59 StGB eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung der Probezeit zu, nicht dagegen bei den beiden anderen stationären therapeutischen Massnahmen. Auch bei einer Massnahme nach Artikel 60 oder 61 StGB soll Bewährungshilfe zeitlich unbeschränkt angeordnet und Weisungen erteilt werden können, bevor der Täter endgültig entlassen wird, so wie es auch für den Vollzug einer Freiheitsstrafe vorgeschlagen wird (Art. 89a Abs. 1 VE-StGB).
Mit Blick auf die in Absatz 4 Buchstabe b vorgesehene Änderung wird der heutige Absatz 5, wonach die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme
102 QUELOZ NICOLAS/ BROSSARD RAPHAËL, in: Roth Robert / Moreillon Laurent (Hrsg.), Code pénal I, Basel 2009, Art. 64 N 23 f.; HEER MARIANNE/ HABERMEYER ELMAR (Fn. 22), Art. 64 N 37 ff.