Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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nach den Artikeln 60 und 61 StGB auf insgesamt höchstens sechs Jahre beschränkt ist, aufgehoben.

Artikel 62f VE-StGB

Artikel 62f VE-StGB regelt die Voraussetzungen, den Anwendungsbereich und verschiedene Modalitäten des Vollzugs von Bewährungshilfe und Weisungen am Ende einer stationären therapeutischen Massnahme.

Der Anwendungsbereich soll auf Straftäter beschränkt werden, die im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59–61 StGB behandelt werden. Eine vergleichbare Bestimmung für Personen, bei denen eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) vollzogen wird oder die verwahrt sind, ist nicht vorgesehen.103

Damit Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden können, muss zunächst die Massnahme nach Artikel 59, 60 oder 61 StGB aus einem der Gründe, die in Artikel 62c Absatz 1 StGB genannt sind (Aussichtslosigkeit, Erreichen der Höchstdauer oder Fehlen einer geeigneten Einrichtung), aufgehoben worden sein. Ausserdem müssen beim Täter kumulativ die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

 Erstens muss der Täter ein Verbrechen verübt haben, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Bst. a).104 Wie bei Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a VE-StGB braucht die Beeinträchtigung nicht schwer zu sein (anders als bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB). In Verbindung mit Buchstabe c und mit Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe b VE-StGB ergibt sich immerhin, dass der verurteilten Person die Freiheit für mindestens zwei Jahre entzogen war.

 Zweitens muss zu erwarten sein, dass der Täter erneut ein solches Verbrechen begeht (Bst. b).105

 Drittens darf keine der in Artikel 62c Absatz 2, 3, 4 oder 6 StGB genannten Rechtsfolgen eingetreten sein, welche im Fall der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme zum Zuge kommen können (Vollzug der Reststrafe; Umwandlung der Reststrafe in eine neue Massnahme oder eine Verwahrung; Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme vor oder während des Massnahmenvollzugs). Wird eine solche Rechtsfolge angeordnet, befindet sich der Täter nicht in Freiheit, und es ist deshalb nicht nötig, seine Betreuung sicherzustellen.

Für die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen ist ein Gericht zuständig, das auf Antrag der Vollzugsbehörde entscheidet.

In Absatz 2 geht es um Begleitmassnahmen, die angeordnet werden können, wenn nach Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme die Reststrafe vollzogen worden ist (Art. 62c Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall kann es freilich sein, dass Artikel 89a VE-StGB nicht anwendbar ist, weil der Vorbehalt nach

103 Siehe dazu Ziff. 1.3.2.

104 Vgl. dazu die zusätzlichen Erläuterungen oben zu Art. 41a Bst. a VE-StGB.

105 Vgl. dazu die zusätzlichen Erläuterungen oben zu Art. 89a VE-StGB.