Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 84 Absatz 6bisund 6tersowie von Artikel 90 Absatz 4bisVE-StGB werden von der Mehrheit der Teilnehmer (22) grundsätzlich befürwortet, in der vorliegenden Form aber abgelehnt.59 Sie beantragen, dass das Verbot unbegleiteter Urlaube in Artikel 84 Absatz 6bisVE-StGB auf den vorangehenden, geschlossenen Strafvollzug beschränkt wird, so wie dies auch von Artikel 90 Absatz 4bisVE-StGB für den geschlossenen Verwahrungsvollzug vorgesehen ist. Zehn Teilnehmer äussern sich positiv und nehmen die vorgeschlagenen Änderungen vorbehaltlos an.60

14 Teilnehmer61 lehnen die vorgeschlagenen Änderungen ab; sie erachten die vorgeschlagene Regelung als unverhältnismässig und unnötig. Die Vollzugsbehörden würden bei der Prüfung der Voraussetzungen von Artikel 84 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 3 StGB schon heute einen strengen Massstab anwenden. Der Ermessensspielraum, um sich im Falle einer Rückfall- oder Fluchtgefahr gegen die Vollzugslockerungen zu entscheiden, solle nicht eingeschränkt werden.62

Verschiedene Teilnehmer63 weisen weiter auf den Widerspruch von Artikel 84 Absatz 6bisVE-StGB zu Artikel 64 Absatz 2 und Absatz 3 StGB, Artikel 75 StGB sowie zur EMRK hin. Im Straf- und Massnahmenvollzugsrecht gelte der Grundsatz der Freiheitsorientierung. Es müsse möglich sein, den Vollzug stufenweise zu lockern, um erstens eine für die bedingte Entlassung notwendige Risikoeinschätzung vornehmen zu können und zweitens um zu verhindern, dass ein Straftäter ohne ausreichende Vorbereitung freigelassen werde. Eine Einstufung als «nicht mehr gefährlich» und die Verlegung in ein offenes Setting seien ohne stufenweise Lockerungen – inkl. unbegleiteten Ausgängen – nicht möglich. Artikel 90 Absatz 4bis VE-StGB schliesse unbegleitete Urlaube gänzlich aus, solange die Verwahrung in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werde. Dies bedeute, dass verurteilte Personen, die zwecks Verwahrungsvollzugs nicht in eine offene Einrichtung eingewiesen werden, nie Gelegenheit erhalten könnten, sich auf ein rückfallfreies Leben vorzubereiten. Weil durch die vorgeschlagene Änderung jegliche Bewährungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, seien Artikel 84 Absatz 6bisund Artikel 90 Absatz 4bisVE-StGB ersatzlos zu streichen.

7 Teilnehmer kritisieren, weil Vollzugsöffnungen bis zur bedingten Entlassung sowohl während des vorangehenden Strafvollzugs wie auch im anschliessenden Verwahrungsvollzug weiterhin gesetzlich vorgesehen bleiben, ergebe das Verbot keinen Sinn. Soll sichergestellt werden, dass der der Verwahrung vorausgehende Strafvollzug nur im geschlossenen Rahmen erfolgen darf, müssten auch alle anderen Vollzugsöffnungen untersagt werden, was mit Blick auf Artikel 64 Absatz 3 StGB nicht sachgerecht wäre.64

13 Teilnehmer äussern sich kritisch zur Regelung, dass die inhaftierte Person nur durch Sicherheitsfachleute begleitet werden sollte. Es müsse vielmehr weiterhin Sache der Bewilligungsbehörde sein, die im konkreten Einzelfall geeignete Begleitperson zu bestimmen.65 GR weist insbesondere darauf hin, dass im Einzelfall (z.B. bei psychischen Störungen oder aufgrund aufgebauten Vertrauensverhältnissen) auch therapeutische Bezugspersonen als Begleitung geeignet oder notwendig sein könnten. Ausserdem bestehe Unklarheit darüber, was

59 AG, AR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, UR, ZH, KKJPD, KKLJV, NWI, OSK, SKG.

60 BE, FR, TI, CVP, EDU, FDP, SVP, FSP, KKPKS, OAV.

61 BL, BS, GE, ZG, SP, DJS, FKE, LSDH-VD, SAV, SGFP, SSK, Uni-BE, Uni-NE, VGer ZH.

62 BS, SP, DJS, FKE, LSDH-VD, SAV, Uni-BE.

63 BL, BS, GE, ZG, DJS, FKE, LSDH-VD, SAV, SFFP, SKG, Uni-BE, Uni-NE.

64 GR, LU, NW, SZ, OSK, KKLJV, SKG.

65 BS, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SZ, UR, ZG, ZH, FKE, KKLJV, NWI, SKG.