Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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StGB zum Tragen.

17 Teilnehmer73 monieren, es sei unklar, was die Verlängerung des Intervalls für die Überprüfung der Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 64b Abs. 1 Bst. b StGB) bedeute. Falls diese Überprüfung trotzdem von Amtes wegen weiterhin im Zweijahresrhythmus erfolgen müsse, könne der angestrebte Effizienzgewinn nicht bzw. nur teilweise erreicht werden. Es soll daher nach der dritten Überprüfung das gleiche Intervall (drei Jahre) vorgesehen werden. Weitere Teilnehmer74 fordern ebenfalls eine Angleichung, weisen aber darauf hin, dass auf das Erfordernis der dreimaligen Ablehnung der bedingten Entlassung zu verzichten sei. Diese Voraussetzung sei nicht sachgerecht, da die Freiheitsrechte der betroffenen Person nicht zu Beginn der Verwahrung am stärksten betroffen seien, sondern mit zunehmender Dauer. ZH ist der Ansicht, es sei die einfachste Lösung, wenn beide Überprüfungen im Zweijahresrhythmus vorgenommen würden.

Das VGer ZH weist darauf hin, es drohe die Gefahr, dass – während ein Verfahren zur Überprüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung bei der Rechtsmittelinstanz noch hängig sei – bereits (ein Jahr später) wieder die Entlassung geprüft werden müsse, was nicht sinnvoll erscheine. Hinzu komme die Möglichkeit der betroffenen Person, ein Gesuch zu stellen: Es könne somit zur Überschneidung mehrerer Verfahren betr. bedingter Entlassung kommen. Dieses Problem werde durch den VE nicht ausgeschlossen. Auch wenn der VE einen Unterbruch der Prüfung von Amtes wegen vorsehe, könne dadurch der Betroffene weiterhin jederzeit ein Gesuch stellen. Es sei deshalb unklar, worin die Entlastung der Behörden liegen sollte. Sinnvoller wäre es, generell das Intervall zur Überprüfung der bedingten Entlassung zu spreizen, z.B. auf zwei Jahre, um Überschneidungen zu vermeiden.

5 Teilnehmer75 kritisieren, der Vorschlag sei unverhältnismässig und widerspreche der EGMR-Rechtsprechung. In Anbetracht des geringen Anteils der angeordneten Verwahrungen im Vergleich zu anderen therapeutischen Massnahmen sei zu befürchten, dass die Reduktion des administrativen Aufwands der Vollstreckungsbehörde nicht sehr bedeutend sein werde. Im Gegensatz dazu bedeute die Änderung eine bedeutende Verringerung des

Rechtsschutzes.76 DJS weist darauf hin, dass es zwar stimme, dass die betroffenen Personen jederzeit eine Entlassung verlangen könnten. Betroffene seien jedoch im Vollzug regelmässig nicht anwaltlich vertreten und könnten ihre Rechte nicht effektiv wahrnehmen.

FR und DJS befürchten durch die Verlängerung des Überprüfungsintervalls eine Vernachlässigung der Betreuung der inhaftierten Person.

Auch Uni-BE lehnt Artikel 64b Absatz 3 VE-StGB ab. Die jährliche Überprüfung sei eine wichtige Voraussetzung, um einen grundrechtskonformen Verwahrungsvollzug zu gewährleisten. Sollte die Änderung beibehalten werden, sei Artikel 64b Absatz 3 VE-StGB eventualiter anzupassen. Das Wort «frühestens» sei zu streichen oder durch «spätestens» zu ersetzen. Die Prüfung auf Gesuch hin sei von der Neuerung nicht tangiert. Diese Prüfmöglichkeit sei in Absatz 3 explizit festzuhalten. Im Weiteren wird auf eine gesetzgeberische Unstimmigkeit im geltenden Recht hingewiesen. Gemäss Artikel 64b Absatz 1 Buchstabe b StGB werde vor Antritt der Verwahrung von Amtes wegen geprüft, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben seien. Hingegen werde nach Artikel 64b Absatz 1 Buchstabe a StGB erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Verwahrungsantritt geprüft, ob die Person bedingt entlassen werden könne. Diese zweijährige Mindestdauer des Verwahrungsvollzugs sei hinsichtlich der Möglichkeit der bedingten Entlas-

73 AG, BL, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, SZ, UR, SG, SH, FDP KKJPD, KKLJV, NWI, SKG.

74 AR, TG, ZH, OSK.

75 FR, DJS, LSDH-VD, Uni-BE, Uni-NE.

76 VD, DJS.