Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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Massnahmen) aus. Teilweise wird unter Hinweis auf die EMRK gefordert, dass die Zuständigkeit des Strafgerichts in Variante A noch konsequenter umgesetzt werden müsse (z.B.

auch für die bedingte Entlassung).

18 bzw. 19 Teilnehmer86 begrüssen den Vorschlag, sind aber der Meinung, die Zuständigkeit für sämtliche Aufhebungsentscheide würde die Verfahren aufwändiger, langwieriger und teurer machen. Sie schlagen vor, die Variante B (Zuständigkeit Gericht bzw. Strafgericht nur, wenn mit Aufhebung der Massnahme gleichzeitig eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet werden soll bzw. wenn in Freiheitsrechte eingegriffen wird, siehe dazu Erläuternder Bericht zum Vorentwurf, Ziff. 1.3.4) weiterzuverfolgen.

4 bzw. 5 Teilnehmer87 lehnen den Vorschlag ab. Dies führe zu mehr Gerichtsverfahren, und diese seien länger, aufwändiger und teurer. Sie möchten die Organisationsautonomie vollständig bei den Kantonen belassen. Sollte der Gesetzgeber an der Zuständigkeitsänderung festhalten wollen, sei Variante B weiterzuverfolgen.

5 Teilnehmer88 lehnen den Vorschlag aus den genannten Gründen ebenfalls ab und verzichten auf einen Eventualantrag.

Die 4 Kantone89, die bereits heute ein Vollzugsgericht haben, bringen teilweise Bedenken zur Rechtsmittellegitimation der Vollzugsbehörde vor (unten Ziff. IV. 4.5) und befürchten Rechtsunsicherheit, falls das Bundesrecht eine vom kantonalen Recht abweichende Regelung vorsähe.

Vorbemerkung: Nachfolgend sind spezifische Stellungnahmen dargestellt. Die Übersicht der Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Systemwechsel im Allgemeinen findet sich vorstehend (Ziff. III 4.1).

4.2. Artikel 62c Absatz 1 VE-StGB

OAV, SVR-ASM und Uni-NE schlagen vor, dass die inhaftierte Person die Überprüfung der Massnahme direkt beim Gericht verlangen kann.

SKG verlangt ebenfalls, dass der Betroffene direkt an ein erstinstanzliches Strafgericht gelangen kann: Er müsse generell in einem Verfahren nach Artikel 363 ff. StPO als legitimiert bezeichnet werden. Artikel 363 ff. StPO seien demgemäss zu ergänzen. Alternativ sei im StGB ein Rechtsmittel gegen die negative Verfügung der Vollzugsbehörde an ein erstinstanzliches Strafgericht vorzusehen.

4.3. Artikel 62d Absatz 1 VE-StGB

5 Teilnehmer90 beantragen, dass der Begriff «Vollzugsbehörde» durch «zuständige Behörde» ersetzt wird: Es solle den Kantonen überlassen sein, die zuständige Behörde festzu-

86 AG, AR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, ZH, UR, KKJPD, NWI, OSK, SKG, SSK, SVR-ASM; tendenziell auch BS. SKG und SVR-ASM verlangen im Rahmen der Variante B eine strafgerichtliche Zuständigkeit über die (streitige) bedingte Entlassung.

87 JU, LU, SZ, KKLJV; tendenziell wohl auch ZG.

88 BE, BL, FR, GL, FKE.

89 GE, VD, VS, TI, siehe dazu auch die Stellungnahmen von LSDH-VD und OAV.

90 LU, SZ, VS, KKLJV, in der Sache auch Uni-BE (letztere mit weitergehenden Vorschlägen: Pflicht der Vollzugsbehörde zur Antragstellung an ein Gericht bei Vorliegen eines Gesuches der betroffenen Person).