Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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sung bereits aus dem vorangehenden Vollzug der Freiheitsstrafe nicht einleuchtend. Zum anderen werde im Hinblick auf Artikel 64b Absatz 1 Buchstabe b StGB eine rechtsungleiche Situation geschaffen, da nicht alle verwahrten Personen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen. Um diese Rechtsungleichheit zu verhindern, wird empfohlen, Artikel 64b Absatz 1 StGB anzupassen. Im Minimum seien diejenigen verwahrten Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 64b Absatz 1 Buchstabe b StGB fielen, obligatorisch auf ihr jederzeitiges Prüfungsrecht hinzuweisen.
3. Berechnung der Dauer von freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahmen
Artikel 57a VE-StGB
Im Allgemeinen begrüsst die Mehrheit der Teilnehmer die Einführung einer Bestimmung, in der die Berechnung der Dauer der freiheitsentziehenden Massnahmen geklärt wird.77 Es werden einige Änderungen am Wortlaut vorgeschlagen: «Sachurteil» anstatt «Anordnung».78 Gemäss einigen ist die Formulierung nicht genau: Das Gericht legt die Höchstdauer der Massnahme fest und diese «beginnt».79 Es wäre vorzuziehen, wenn in allen drei Absätzen dieselbe Formulierung verwendet wird.80 In Bezug auf den erläuternden Bericht (Kap. 2.3) sollte der Sonderfall nach Artikel 63 Absatz 3 StGB – die von der Vollzugsbehörde angeordnete vorübergehende Massnahme – nicht in den Geltungsbereich von Artikel 57a VE-StGB fallen.81 In zahlreichen Stellungnahmen wird verlangt, dass klar geregelt wird, welchen Einfluss die Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auf die Dauer der Massnahme hat.82 Auch der Einfluss des vorzeitigen Vollzugs sollte in diesem Artikel geregelt werden.83
Viele Teilnehmer wünschen, dass die Artikel 60 und 61 StGB – in denen eine Höchstdauer festgelegt ist – anders geregelt werden, namentlich in Bezug auf die Anrechnung des vorzeitigen Vollzugs.84 TAPEM/VS schlägt vor, dass die Dauer einer Flucht zur Höchstdauer der Massnahme hinzugerechnet werden kann. Gemäss BE und ZG sollte ausserdem die Dauer der ambulanten Massnahme geregelt werden.
4. Zuständigkeit bei Aufhebung, Änderung oder Verlängerung einer therapeutischen Massnahme
Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 8 VE-BGG, Artikel 62c Absatz 1 (Einleitungssatz) und 5, Artikel 62d Absatz 1, Artikel 63a Absatz 1 und 2 (Einleitungssatz) sowie Artikel 65a VE-StGB
4.1. Zum Systemwechsel im Allgemeinen und zu den Varianten
8 bzw. 10 Teilnehmer85 begrüssen den Vorschlag und sprechen sich für Variante A (Zuständigkeit Gericht bzw. Strafgericht für sämtliche Aufhebungsentscheide über therapeutische
77 AG, AR, BE, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, UR, ZG, ZH, CVP, SP, FSP, KKJPD, KKLJV, NWI, OSK, SKG, SSK.
78 GR, LU, SZ, KKLJV; siehe auch die Vorschläge von AG und BE.
79 GR, NW, OW, UR, NWI, SKG.
80 BS, FKE.
81 GR, LU, SZ, KKLJV.
82 AG, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, DJS, FKE, KKJPD, KKLJV, NWI, OSK, SAV, SSK; ähnlich SKG.
83 FR, JU, SO, VD, VS, ZG, ZH, DJS, SAV, TAPEM/VS, Uni-BE; siehe auch GE, SKG.
84 AR, BE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, KKJPD, KKLJV, NWI, OSK, SKG; ähnlich AG, DJS, GE.
85 EDU, SP, DJS, FSP, SAV, SGFP, Uni-NE, VGer ZH; tendenziell auch CVP und Uni-BE.