Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
im Bericht mit dem Begriff «Sicherheitsfachleute» gemeint sei.66
Einige Teilnehmer monieren, die vorgeschlagene Regelung lasse ausser Acht, dass gemäss Artikel 64 Absatz 3 StGB das Gericht für die allfällige Anordnung der bedingten Entlassung zuständig sei. Eine bedingte Entlassung nach Artikel 64 Absatz 3 StGB lasse sich nur verantworten, wenn zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden seien. Vollzugslockerungen könnten nach heutigem Recht hingegen durch die Vollzugsbehörden gewährt werden. Dies führe dazu, dass die Vollzugsbehörden faktisch die gerichtliche Beurteilung der Gefährlichkeit eines Täters oder einer Täterin unterlaufen könnten. Der Entlassungsentscheid des Gerichts gemäss Artikel 64 Absatz 3 StGB werde dadurch präjudiziert. Gefordert wird deshalb, dass Vollzugslockerungen im Sinne einer Versetzung in den offenen Strafvollzug bei einer der Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe nur mit Zustimmung des Gerichts erfolgen könne, welches auch über die bedingte Entlassung zu entscheiden hätte (Art. 64 Abs. 3 StGB) bzw. welches die Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1 StGB angeordnet hat.67
Zum Zwecke der einheitlichen Terminologie in Bezug auf Artikel 76 StGB wünscht VD eine Präzisierung des Begriffs «établissement fermé» (geschlossene Einrichtung) in Artikel 90 Absatz 4bisVE-StGB.68
2. Änderung des Intervalls zur Überprüfung der Verwahrung
Artikel 64b Absatz 3 VE-StGB
Die Verlängerung des Intervalls zur periodischen Überprüfung der Verwahrung wird von der grossen Mehrheit der Teilnehmer (36) befürwortet.69 Weil das Überprüfungsintervall verlängert wird, sei es aber umso wichtiger, dass die Aufhebungsgesuche jeweils fundiert geprüft würden.70
Beantragt werden verschiedene Präzisierungen. Der VE lasse Interpretationsspielraum im Hinblick auf die Frage, ob der Dreijahresrhythmus fortlaufend beibehalten wird, oder ob die bedingte Entlassung zuerst wieder dreimal in Folge abgelehnt werden müsse.71 Gewisse Teilnehmer beantragen eine Präzisierung dahingehend, dass das Dreijahresintervall fortdauert.72
BE möchte weiter, dass mit Blick auf Artikel 64 Absatz 3 StGB auch die Prüfungsintervalle nach dem Übertritt von der vorausgehenden Freiheitsstrafe überprüft werden. Sollte sich während des vorangehenden Vollzugs der Freiheitsstrafe abzeichnen, dass sich der Täter in Freiheit bewährt, so würde das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe bereits nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe oder 15 Jahren der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verfügen. Nach Antritt des Verwahrungsvollzugs erscheine es daher nicht notwendig und gerechtfertigt, bereits zwei Jahre nach Antritt der Verwahrung (und anschliessend während zweier Jahre jährlich) die bedingte Entlassung zu prüfen. Vorstellbar wäre, dass die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung erstmals nach fünf Jahren geprüft wird. Anschliessend käme der Dreijahresrhythmus gemäss Entwurf zu Artikel 64b Absatz 3
66 GE, NW, NWI. KKLJV weist darauf hin, dass in gewissen Kantonen die Sicherheitsfachleute der Justizvollzugsanstalten ausserhalb der Anstalt keinen Zwang ausüben können.
67 AG, LU, NW, OW, UR, KKJPD, NWI.
68 Vorgeschlagen wird der Ausdruck «secteur fermé d’un établissement pénitentiaire» (geschlossene Abteilung einer Strafanstalt).
69 AG, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, UR, ZG, ZH. CVP, EDU, FDP, SP, FKE, FSP, KKJPD, KKLJV, KKPKS, OAV, OSK, NWI, SKG, TAPEM/VS.
70 SO, CVP, SP, KKPKS, OSK, SKG.
71 AG, BS, LU, SO, SZ, FKE, KKLJV, Uni-BE.
72 AG, SO.