Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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System festgehalten werden.258

5.6. Zivilrechtliche Massnahme

1 Teilnehmer möchte auf Artikel 15a VE-JStG verzichten und regt an, zu prüfen, inwiefern das Recht der fürsorgerischen Unterbringung geändert werden müsste, damit eine reine Fremdgefährdung für einen zivilrechtlichen Freiheitsentzug genügen würde. Sollte trotzdem das Bedürfnis bestehen, neue gesetzliche Möglichkeiten zu schaffen, sei zu prüfen, inwiefern das Recht der fürsorgerischen Unterbringung geändert werden müsste, damit eine reine Fremdgefährdung für einen zivilrechtlichen Freiheitsentzug genügen würde. Mit einer solchen Änderung könnten die meisten der genannten Probleme vermieden werden. Insbesondere müsste nicht bereits in der Jugend eine Prognose für die Zeit ab dem 25. Altersjahr abgegeben werden, und es bestünde auch keine Gefahr, dass sich die betroffenen Personen angesichts der drohenden Unbefristetheit durch den Vorbehalt im Urteil den jugendstrafrechtlichen Massnahmen verweigern.259

1 Teilnehmer stellt die Frage, weshalb sich im Fall, auf den sich das Urteil des EGMR T.B. vs. Schweiz vom 30. April 2019, Nr. 1760/15 bezogen habe, nicht auch eine Behandlungsbedürftigkeit des Betroffenen begründen lasse. In den allermeisten Fällen würde dies gelingen, weshalb für einen Freiheitsentzug nicht auf die Voraussetzung einer Fremdgefährdung zurückgegriffen werden müsse, welche nach dem fraglichen Urteil für eine Begründung der Fürsorgerischen Unterbringung nach Artikel 426 ff. ZGB für sich alleine nicht zu genügen vermöge. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb vorhandene zivilrechtliche Massnahmen nicht ausreichen würden, welche an solche Umstände anknüpfen. Gegebenenfalls liessen sich auch die Bestimmungen von Artikel 426 ff. ZGB leicht anpassen, um für die Fälle einer Fremdgefährdung über eine rechtliche Grundlage zu verfügen. Einen Ausweg würde in diesen ohnehin seltenen Fällen heute also die Anordnung einer zivilrechtlichen Massnahme bieten. Folgerichtig sei in Artikel 19 Absatz 3 JStG festgehalten, dass die Vollzugsbehörde die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen beantragen könne, wenn der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sei und diesen nicht auf andere Weise begegnet werden könne. Es werde also auch gemäss dem Revisionsvorschlag von der Subsidiarität jugendstrafrechtlicher Anschlussmassnahmen im Sinne von Artikel 59-61 und Artikel 64 StGB ausgegangen.260

5.7. Internationales Recht

Mehrere Teilnehmer halten die vorgeschlagenen Änderungen des JStG für eine Beschränkung der Grundrechte, insbesondere von Artikel 5 EMRK und der KRK.261 Der vorgeschlagene Vorbehalt sei eines Rechtsstaates unwürdig, führe zu inakzeptablen Ableitungen und sei inkompatibel mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.262

Mehrere Teilnehmer sehen bei der vorgeschlagenen Version ein Problem mit dem ne-bis-inidem-Prinzip.263 Das sei umso mehr der Fall, als der Vorentwurf das Anordnen einer Verwahrung ohne die Voraussetzungen, die für eine Revision gelten (Art. 65 Abs. 2 StGB), vorsehe und eine Verwahrung eine wahrhaftige Zusatzstrafe darstelle (erläuternder Bericht, S. 66).

258 ZG.

259 ZH.

260 SKG.

261 DJS, Kinderanwaltschaft, LSDH-VD, SAV, Uni-GE.

262 LSDH-VD, Uni-GE.

263 OAV, Uni-NE, Uni-GE.