Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
beiträge an die Branchenorganisation auf den Markt und schliesslich in das Entsorgungssystem einer Branchenlösung gelangen. Betroffene Branchenorganisationen sind für die Deckung und die Minimierung dieser Finanzierungslücken selbst verantwortlich.
Eine entsprechende Regelung für private Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die ihre Geräte zum Eigenbedarf direkt im Ausland oder online über Händlerinnen und Händler im Ausland kaufen, kann zurzeit nicht getroffen werden. Diese wäre in der Praxis aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich. Solange diese Händlerinnen und Händler keinen Geschäftssitz in der Schweiz haben, können sie faktisch zur Bezahlung der Gebührenpflicht nicht verpflichtet werden. Die Gebühr unmittelbar bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu erheben, wäre mit dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 32abis USG unvereinbar und auch eine starke Abweichung vom Prinzip der Produzentenverantwortung. Die vorliegende Lösung kann demnach nicht verhindern, dass Geräte auf diese Weise ohne VEG auf den Schweizer Markt gelangen, aber schliesslich in der Schweiz entsorgt werden. Das BAFU ist derzeit daran, mit anderen Bundesstellen eine Lösung auch für diese Lücke zu suchen.
2.2 Erweiterung des Geltungsbereichs
Sowohl die Betreiber des Finanzierungssystems als auch die Recyclerinnen und Recycler wünschten eine Angleichung der unter die VREG fallenden Gerätekategorien an diejenigen der Europäischen Union (EU-Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 197/38 vom 24.07.2012), weil sowohl die Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure wie auch die Recyclingfirmen auf dem internationalen Markt tätig sind. Entsprechend fallen mit der vorliegenden Totalrevision die gleichen Geräte unter die VREG wie in der EU. Die Ergänzungen des Geltungsbereiches umfassen medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten sowie Photovoltaikmodule.
Zusätzlich fallen neu auch Geräte in Bauten, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist, in Zukunft unter die VREG. Dies sind z.B. Mess- und Steuergeräte von Gebäuden, Sensoren und Steuergeräte von Automobilen, Möbel mit eingebauten Motoren oder Bekleidung und Schuhe mit integrierter Leuchtdioden (LED)-Beleuchtung. Das UVEK / BAFU wird unter Mitwirkung der betroffenen Branchen festlegen, für welche Geräte in Bauten, Fahrzeugen oder Gegenständen der Ausbau "mit verhältnismässigem Aufwand" möglich und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist, und diese in einer entsprechenden Geräteliste in einer departementalen Verordnung veröffentlichen.
Neu wird jedoch auf eine konkrete Aufteilung in Gerätekategorien in der VREG verzichtet. Grund dafür ist, dass im Rahmen des Entsorgungsprozesses die Geräte nicht nach Kategorien, sondern nach Bauteilen und darin enthaltenen Substanzen in verschiedenen Behandlungsströmen zusammengefasst werden. Behandlungsströme sind darauf ausgerichtet, Zielmaterialien – dies können Wertstoffe oder Schadstoffe sein – in möglichst reiner Form zu konzentrieren, sodass sie besser verwertet (stofflich oder energetisch) oder beseitigt werden können. Die Vollzugshilfe des BAFU wird festlegen, welche Behandlungsströme wie zu dokumentieren sind und welche Indikatoren daraus meldepflichtig sind. Um die internationale Vergleichbarkeit der Statistiken über diese Art von Abfällen zu gewährleisten, werden diese Indikatoren soweit möglich mit den auf internationaler Ebene definierten Kategorien kompatibel sein. Die Vergleichbarkeit mit den EU-Kategorien kann jederzeit rechnerisch erfolgen.
2.3 Ökologisierung des Geräterecyclings
2.3.1 Förderung der Wiederverwendung
Im Sinne der Kreislaufwirtschaft ist der Zweck der VREG nicht nur wie bisher die Sicherstellung der umweltverträglichen Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten und ihren
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