Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Artikel 1 Zweck
Absatz 1 legt den Zweck der VREG fest. Diese soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte (im Folgenden «Geräte» genannt) und neu auch ihre Bestandteile (Definition siehe Art. 3 Bst. b) wiederverwendet oder umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden. Im Sinne der Kreislaufwirtschaft sollen funktionsfähige oder reparaturfähige Geräte möglichst wieder in den Verkehr gebracht werden.
Nach Absatz 2 ist für die umweltverträgliche Entsorgung von Geräten die separate Sammlung, getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen, eine Grundbedingung. Die Entsorgung soll eine weitgehende Rückgewinnung verwertbarer Stoffe erzielen und muss dem Stand der Technik entsprechen. Dieser gilt als verbindlicher Massstab für die Anforderungen an die Entsorgung (Art. 9).
4.2 Artikel 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Der Absatz 1 entspricht dem alten Artikel 1 Absatz 2 VREG, schliesst aber neu auch die Bestandteile ein und regelt zudem auch die Finanzierung der Entsorgung.
Absatz 2 regelt, dass fest installierte Geräte in Bauten, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist, unter die VREG fallen.
Wohn- oder Geschäftshäuser sind immer häufiger mit elektronischen Geräten für die Kommunikation oder zur Messung und Steuerung z.B. des Energieverbrauchs oder Raumklimas ausgerüstet. Diese Geräte landen bei Umbauten oder Abbruch heute in der Regel im Bauschutt, ohne weitergehende Rückgewinnung.
Ganze Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung gelten nicht als elektrische oder elektronische Geräte und fallen nicht unter die VREG. Dies betrifft z.B. Elektroautos oder Elektrofahrräder. Bestandteile dieser Fahrzeuge wie beispielsweise der Akku oder andere elektronische Bauteile können jedoch unter die VREG fallen, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. In zunehmendem Masse enthalten auch Fahrzeuge elektronische Geräte, z.B. Sensoren und Steuergeräte für Tempo, Klima, Navigation etc., die oft nicht mehr extern angeschlossen, sondern bei der Fertigung schon fest eingebaut werden.
Werden diese Geräte im Autoshredder entsorgt, ist die Rückgewinnung verwertbarer Materialien geringer als mit einem speziellen Verfahren für Elektronikschrott. Auch hier soll die neue Regelung zu einer verbesserten Verwertung führen.
Als Gegenstände gelten z.B. Möbel mit eingebauten Motoren, oder Bekleidung und Schuhe mit integrierter Elektronik, z.B. LED-Beleuchtung, welche heute in der Regel als Sperrgut oder im Kehricht ohne weitergehende Rückgewinnung entsorgt werden.
Das UVEK wird unter Mitwirkung der betroffenen Branchen festlegen, für welche Geräte in Bauten, Fahrzeugen oder Gegenständen der Ausbau "mit verhältnismässigem Aufwand" möglich und deren stoffliche Verwertung «nach dem Stand der Technik sinnvoll» ist und dies in einer entsprechenden departementalen Verordnung gemäss Absatz 4 veröffentlichen.
Absatz 3 stellt klar, dass für Geräte, die ausschliesslich für den Einsatz im Rahmen von beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten bestimmt sind, nur die Vorschriften der umweltverträglichen Entsorgung (Art. 9) sowie die Bestimmungen über die Meldepflichten (Art. 13 und 29) gelten. Beispiele dafür sind Computertomographen, Tiefkühlregale in Warenhäusern, Billettautomaten an Bahnhöfen oder Bankomaten. Die betroffenen Geräte werden gemäss Absatz 4 in einer departementalen Verordnung präzisiert. Die Vorschriften zur Rückgabe durch Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie zur Rücknahme durch Händlerinnen und Händler und Herstellerinnen und Hersteller (Art. 5 und 6) gelten nicht. Die jeweilige Inhaberin bzw. der
19/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786