Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
jeweilige Inhaber muss die Altgeräte umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgen oder die Entsorgung z.B. durch den Lieferanten eines Gerätes abwickeln lassen.
Nach Absatz 4 wird das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die konkreten Geräte und Bestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmen und als departementale Verordnung erlassen.
4.3 Artikel 3 Begriffe
Buchstabe a enthält die allgemeine Legaldefinition der elektrischen und elektronischen Geräte und entspricht dem Wortlaut der EU-Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 197/38 vom 24. Juli 2012.
Dazu gehören alle in Artikel 2 festgelegten Geräte und Bestandteile. Zu den im aktuell geltenden Artikel 2 VREG definierten Geräten kommen damit neu z.B. auch medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten und Photovoltaikmodule hinzu.
Auf eine Aufteilung in Gerätekategorien wird in der VREG verzichtet. Die departementale Verordnung des UVEK (Art. 2 Abs. 4) wird die Geräte und Bestandteile, die unter die VREG fallen, konkretisieren. In der Vollzugshilfe werden falls nötig Kategorien definiert, die der heutigen Praxis der Einteilung in Behandlungsströme entsprechen sollen. Für die Entsorgung werden die Geräte nicht nach Kategorien, sondern nach Bestandteilen und darin enthaltenen Substanzen in verschiedenen Behandlungsströmen zusammengefasst. Behandlungsströme sind darauf ausgerichtet, Zielmaterialien – dies können Wertstoffe oder Schadstoffe sein – in möglichst reiner Form aufzukonzentrieren, sodass sie verwertet (stofflich oder energetisch) oder beseitigt (verbrannt und/oder abgelagert) werden können. Die Vollzugshilfe wird näher ausführen, welche Behandlungsströme wie zu dokumentieren sind und welche Indikatoren daraus meldepflichtig sind. Die Brücke zu den entsprechenden EU-Kategorien kann jederzeit rechnerisch erfolgen.
Buchstabe b definiert neu den Begriff «Bestandteile». Elektrische oder elektronische Bestandteile sind für den ordnungsgemässen Betrieb des Gerätes grundsätzlich unabdingbar. Es sind dies z. B. Leiterplatten, Einbau-Laufwerke, Tonerkartuschen oder Grafikkarten von Computern. Bestandteile können z.B. auch Motoren von Elektrofahrrädern oder Sensoren der Sicherheitstechnik oder von Automobilen sein. Nicht als Bestandteile gelten Verbrauchsmaterial, wie z.B. CDs oder Druckerpapier. Als selbständige Geräte wiederum gelten z.B. Lautsprecher, externe Laufwerke, Ladegeräte oder USB-Sticks, da sie zwar mit anderen Geräten zusammen verwendet werden, aber für deren Betrieb nicht unabdingbar sind.
Buchstabe c: Herstellerinnen und Hersteller fabrizieren Geräte zur gewerblichen Abgabe in der Schweiz, Importeure beziehen ihre Geräte zum gleichen Zweck im Ausland. Die Verordnung behandelt Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure gleich, entsprechend der Definition in der Chemikaliengesetzgebung (vgl. Art. 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81). Es gelten für beide die gleichen Pflichten in der VREG. Hinsichtlich der näheren Bestimmung des Begriffes der gewerblichen Tätigkeit wird auf Artikel 2 Buchstabe b Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) verwiesen: Gemäss dieser Legaldefinition ist unter «Gewerbe» eine «selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit» zu verstehen.
Buchstabe d: Händlerinnen und Händler sind Personen oder Unternehmen, die Geräte in der Schweiz beziehen und weiterverkaufen. Darunter fallen Zwischenhändlerinnen und -händler, die bloss andere Händlerinnen und Händler beliefern, wie auch Detailhändlerinnen und -händler (s. Bst. e), die an ihren Verkaufspunkten Geräte an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben. Der Begriff bezieht sich auch auf Händlerinnen und Händler in der Schweiz, die ihre Verkäufe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ausschliesslich per Internet und Paketversand abwickeln. Der Importeur gilt als Herstellerin oder Hersteller (Bst. c).
20/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786