Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

2.1.3 Übergang vom bestehenden System zum neuen optimierten Rücknahmesystem

Nach der Inkraftsetzung der neuen VREG am 1. Juli 2021 wird die WTO-Ausschreibung zur Bestimmung der privaten Organisation durchgeführt. Die Übergangsregelungen (Art. 35 VREG) sehen vor, dass Rücknahmepflichtigen für eine Zeitspanne vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die Entsorgung der Geräte durch finanzielle Beiträge an ein privates Finanzierungssystem (SENS, SWICO oder SLRS) sicherstellen. Während dieser einen halbjährigen Übergangsphase erfolgt die Einforderung der freiwilligen Recyclingbeiträge und die Ausbezahlung der Entschädigungen ausschliesslich wie bisher durch die privaten Finanzierungssysteme. Sind bestimmte Rücknahmepflichtige keinem privaten Finanzierungssystem angeschlossen (sog. «Trittbrettfahrer»), gelten für diese während dieser Phase dieselben Verpflichtungen wie bisher (vgl. Art. 5 Abs. 2 der derzeitigen VREG): Sie müssen insbesondere die zurückgenommenen Geräte auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen, ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte zur umweltgerechten Entsorgung nach dem Stand der Technik weitergeleitet haben. Dem BAFU und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

Am 1. Januar 2023 tritt die obligatorische Gebührenpflicht für alle Herstellerinnen und Importeure in Kraft, welche ab diesem Zeitpunkt von der vom BAFU beauftragten privaten Organisation erhoben wird. Die Herstellerinnen und Hersteller, welche ab dem 1. Januar 2023 von der Gebührenpflicht befreit werden wollen, müssen ihr Gesuch durch ihre Branchenorganisation bis spätestens am 31. März 2022 beim BAFU einreichen lassen. Das BAFU entscheidet bis zum 30. September 2022 über eine Befreiung ab dem Folgejahr, welche maximal für fünf Jahre gilt. Bisher bestehende Finanzierungssysteme und weitere Branchenorganisationen haben die Möglichkeit, ein Gesuch um Befreiung nach dem neuen Artikel 11 beim BAFU einzureichen und von der Gebührenpflicht befreit zu werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Da die Pflicht zur Abgabe der Gebühr gemäss Artikel 10 erst am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, haben die Stakeholder ab Inkrafttreten der neuen VREG rund 1,5 Jahre Zeit, allenfalls organisatorische Vorkehrungen zu treffen und brancheninterne Vereinbarungen abzuschliessen, falls sie von der Gebührenpflicht ausgenommen werden möchten.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen damit alle gebührenpflichtigen Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure, welche nicht nach Artikel 11 VREG von der Gebührenpflicht befreit wurden, der vom BAFU beauftragten privaten Organisation für die in Verkehr gebrachten Geräte eine Gebühr entrichten. Ebenfalls sind ab diesem Zeitpunkt die Entschädigungsgesuche für getätigte Entsorgungsdienstleistungen an die private Organisation zu richten. Eine gebührenbefreite Branche muss demgegenüber die Erhebung der brancheninternen Recyclingbeiträge und die Ausbezahlung der Entschädigungen an die Entsorger selbst organisieren und durchführen, was in der beim BAFU eingereichten Branchenlösung dargelegt sein muss (Art. 11 Abs. 1 Bst. a VREG).

2.1.4 Marktabdeckung der vorgeschlagenen Lösung

Die vorgeschlagene Lösung führt für sämtliche Geräteherstellerinnen und -hersteller sowie - importeure mit Geschäftssitz in der Schweiz die Pflicht zur Entrichtung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr nach Artikel 32abis USG ein. Die Gebührenpflicht gilt auch für Unternehmen und Organisationen, die Geräte direkt im Ausland oder online über Händlerinnen und Händler im Ausland kaufen. Diese importierenden Unternehmen und Organisationen unterliegen auch der Meldepflicht.

Mit der Möglichkeit zur Befreiung einer bestimmten Branche von der Gebührenpflicht besteht jedoch weiterhin das Risiko, dass nicht alle Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure, die dieser Branche angehören, bei der Branchenlösung mitmachen. Geräte dieser Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure können demnach weiterhin ohne freiwillige Recycling-

15/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786