Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz
2… Sie berücksichtigen dabei den Schutz der Muttertiere mit von ihnen abhängigen Jungtieren.
Zur Verbesserung des Tierschutzes beim Erlegen von Wildtieren im Rahmen der Selbsthilfe durch Liegenschaftsbesitzer oder Landwirte wird der Absatz 2 mit einem zweiten Satz ergänzt, wonach die Kantone bei der Regelung der Selbsthilfe sicherstellen müssen, dass möglichst keine führenden Muttertiere weggefangen oder erlegt werden (gem. Art. 7 Abs. 4 JSG). Damit soll verhindert werden, dass abhängige Jungtiere zurückbleiben, die dann zum langsamen Hungertod verurteilt sind. Dieser Zusatz ist nötig, weil die Selbsthilfe grundsätzlich ganzjährig zugelassen ist und im Gegensatz zur Jagd somit auch während der Schonzeit (d.h. der Fortpflanzungszeit) der Wildtiere ausgeführt werden darf. Es besteht im Rahmen der Selbsthilfe besonders die Gefahr, dass führende Elterntiere erlegt werden könnten. Ein häufiger Problemfall stellt das Erlegen von Füchse im Frühjahr dar (z.B. aufgrund von Hühnerschäden), indem es sich bei den schadenstiftenden Füchsen oft um Fähen handelt, welche säugende Welpen zu versorgen haben. Deren Abschuss führt zum Verhungern der Welpen und muss verhindert werden. Falls es nötig sein sollte, einen erwachsenen Fuchs mit noch abhängigen Jungfüchsen zu erlegen, dann muss sichergestellt werden, dass vorgängig die Jungfüchse entfernt werden.
Art. 9bis
Aufgehoben
Der bisherige Artikel 9bisregelte die erlaubten Einzelmassnahmen gegen schadenstiftende Wölfe. Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der Sachverhalt neu in den Artikeln 9a und 9b geregelt wird.
Art. 9a Einzelmassnahmen gegen geschützte Tiere
1
Bei Einzelmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes gegen Luchs, Wolf, Bär oder Goldschakal (Grossraubtiere), sowie gegen Biber, Fischotter und Steinadler ist das BAFU vorgängig anzuhören.
2
Eine Verhaltensauffälligkeit von Wildtieren im Sinne von Artikel 12 des Jagdgesetzes liegt vor, wenn ein wildlebendes Tier, das sich innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält, keine Scheu vor Menschen zeigt.
Dieser neue Artikel regelt die Grundsätze zum Ergreifen von Einzelmassnahmen gegen einzelne Tiere geschützter Wildtierarten. Dabei ist er in Kombination mit den Artikeln zu Einzelmassnahmen gegen Wölfe (Art. 9b) und Biber (Art. 9c) zu verstehen. Solche Einzelmassnahmen sind von der Regulation (Art. 7a) zu unterscheiden. Beides stellen behördliche Massnahmen gegen geschützte Tierarten dar, sie sind aber rechtlich unterschiedlich geregelt und im behördlichen Vollzug muss klar unterschieden werden, zwischen der Bewilligung einer Einzelmassnahme und einer Regulation. Als Kriterium zur Unterscheidung wird die sogenannte «10- Prozent Schwelle» angewendet: Im Rahmen von Einzelmassnahmen dürfen alljährlich maximal 10 Prozent des betreffenden Bestands entnommen werden, während bei einer Regulation die Entnahme von mehr als 10 Prozent des Bestands zulässig ist. Dieses Kriterium entspricht der bisherigen Praxis des BAFU und sie wurde auch vom Bundesgericht bestätigt (BGE 136 II 101, Er. 5.5). Diese Schwelle macht Sinn, weil sämtliche unserer einheimischen Wildtierarten eine jährliche Zuwachsrate aufweisen, die höher als 10 Prozent liegt. Damit kann also sichergestellt werden, dass mittels Einzelmassnahmen keine verdeckte Regulation angestrebt wird. Logisch ist, dass der betreffende Bestand bei eher stationär und kleinräumig lebenden Tieren (wie z.B. dem Biber) kleinräumiger zu verstehen ist als bei sehr mobilen Tierarten (wie z.B. dem Wolf).
Absatz 1: Gemäss dem Jagdgesetz werden Einzelmassnahmen grundsätzlich von den Kantonen verfügt (Art. 12 Abs. 2 JSG). Gemäss der bisherigen Jagdverordnung ist die behördliche
31/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275