Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Bewilligungspraxis von Einzelmassnahmen geschützte Tiere sehr unterschiedlich geregelt: So sind nach dem geltenden Recht Verfügungen gegen einzelne Biber, Fischotter und Steinadler vom Bund zu erteilen (Art. 12 Abs. 2bisJSG, i.V.m. Art. 10 Abs. 5 JSV); das BAFU ist nur bei kantonalen Verfügungen gegen einzelne Bären oder Luchse anzuhören (Art. 10bisBst. f JSV), nicht aber bei kantonalen Verfügungen gegen einzelne Wölfe; weiter ist das Verfügen von Massnahmen gegen einzelne Goldschakale in der Jagdverordnung gar nicht näher geregelt. Diese verfahrensrechtliche Heterogenität wird neu und einheitlich geregelt. Verfügen von Einzelabschüssen: Neu verfügen die Kantone allfällige Einzelabschüsse von Wölfen, Bären, Luchsen, Goldschakalen, Bibern, Fischottern und Steinadlern. Dies macht Sinn, denn nur die Kantone kennen die territorialen Verhältnisse und die Probleme, welche eine Einzelmassnahme notwendig machen. Anhörung des BAFU: Neu müssen die Kantone das BAFU bei sämtlichen kantonalen Verfügungen gegen einzelne Wölfe, Bären, Luchse, Goldschakale, Biber, Fischotter und Steinadler vorgängig anhören. Die Grundlage zu dieser Anhörungspflicht leitet sich aus Artikel 12 Absatz 2bisdes JSG ab. Gemäss diesem Artikel kann der Bundesrat geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet. Dies erlaubt es dem Bundesrat a maiore ad minus, diese Anhörungspflicht bei geschützten Tieren generell einzuführen, und somit neu auch wieder beim Wolf. Anders gesagt, wenn der Bundesrat vorsehen kann, dass er bei bestimmten geschützten Tieren Einzelmassnahmen anordnet, so kann er auch lediglich eine Anhörungspflicht für die Kantone einführen. Dabei entspricht die Anhörung der normalen Praxis für die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug des Umweltrechts.
Absatz 2: Das Parlament hat den geltenden Artikel 12 Absatz 2 JSG, der grundsätzlich für alle geschützten und jagdbaren Tiere gilt, mit dem Tatbestand der «Verhaltensauffälligkeit» ergänzt. Danach sind neu Einzelmassnahmen gegen Wildtiere möglich, die verhaltensauffällig sind. Als Begründung hat das Parlament die Notwendigkeit zum Erlegen von Wölfe aufgeführt, die mitten am Tag in Dörfern auftauchen und sich auffällig verhalten, oder von kranken Grossraubtieren. Dabei ist der letzte Punkt obsolet, weil Wildhüter und Jagdaufseher verletzte und kranke Wildtiere jederzeit und unmittelbar erlegen dürfen (Art. 8 JSG). Der Begriff der Verhaltensauffälligkeit kann deshalb hier enger gefasst werden. Eine Verhaltensauffälligkeit liegt dann vor, wenn ein Wildtier seine natürliche und angeborene Scheuheit vor dem Menschen und vor dessen Siedlungen und Infrastrukturen verliert. Auch wenn dieser Verlust an Scheuheit an und für sich noch keine konkrete Gefährdung von Menschen darstellt, so ist damit trotzdem eine Grenze überschritten, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zu einem späteren Entwicklungszeitpunkt eine Gefährdung entstehen könnte. So ist z.B. exploratives, auf den Menschen gerichtetes Verhalten von Wölfen als problematisch zu beurteilen, auch wenn es noch nicht direkt aggressiv motiviert ist. Das Überwinden der Scheuheit vor dem Menschen verläuft sowohl beim Wolf als auch beim Bären meist stufenweise und kann erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt zu einer Eskalation führen. Aus diesem Grund soll ein Eingriff aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit bereits dann möglich werden, wenn noch keine offensichtliche Aggression dem Menschen gegenüber zu beobachten ist. Besonders wichtig ist das Entfernen zu wenig scheuer Wildtiere auch deshalb, weil damit verhindert werden kann, dass dieses Verhalten an die Jungtiere weitergegeben wird und sich so in der Population festigt. Ziel ist es insbesondere, dass wir scheue Wölfe und scheue Bären in der Schweiz haben und sich unsere Populationen aus solch scheuen Tieren aufbaut. Wichtig ist, dass das Verhalten der Wildtiere auf den Menschen gerichtet sein muss, damit es als «verhaltensauffällig» qualifiziert wird. Nicht als «Verhaltensauffälligkeit» bezeichnet würde hingegen das Verhalten eines Wolfes, wenn dieser an einem im Auto sitzenden Menschen vorbei trottet, ohne ihn zu beachten. Der Begriff der Siedlung in diesem Artikel ist dabei in einem eher weiten Sinne zu verstehen, indem nebst Städten und Dörfern auch ganzjährig bewohnte Weiler oder Einzelgehöfte darunter zu verstehen sind. Für Gebäude die nur während der Sömmerungszeit bewohnt werden (z.B. Alphütten), wäre der Begriff nur während der Zeitperiode der tatsächlichen Gebäudenutzung anwendbar. Bezüglich Wolf und Biber werden die «Gefährdung von Menschen» und die «Verhaltensauffälligkeit» noch zusätzlich zum vorliegenden Artikel spezifisch geregelt (Art. 9b Abs. 3 und 4, sowie Art. 9c Abs. 3 und 4).
32/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275