Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Art. 9b Massnahmen gegen einzelne Wölfe
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Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die Schaden an Nutztieren anrichten, eine Gefährdung von Menschen darstellen oder sich auffällig verhalten.
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Ein Schaden an Nutztieren durch einen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:
a. im ersten Jahr des Auftretens von Wölfen in einer Region die folgenden Tiere gerissen werden:
1. innerhalb von vier Monaten mindestens 35 Schafe oder Ziegen,
2. innerhalb von einem Monat mindestens 25 Schafe oder Ziegen, oder
3. Tiere der Rinder- oder Pferdegattung;
b. in Folgejahren des ersten Auftretens von Wölfen in einer Region bei wiederholten Angriffen landwirtschaftliche Nutztiere gerissen werden :
1. die zur Zeit des Angriffs durch zumutbare Herdenschutzmassnahmen geschützt waren,
2. die sich nicht mit zumutbaren Massnahmen schützen lassen.
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Eine Gefährdung von Menschen durch einen Wolf liegt vor, wenn dieser sich Menschen gegenüber aggressiv verhält.
4Eine Verhaltensauffälligkeit eines Wolfes liegt vor, wenn sich dieser aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und sich dabei Menschen gegenüber zu wenig scheu zeigt, in Ställen landwirtschaftliche Nutztiere reisst, innerhalb von Siedlungen Nutztiere oder Haustiere reisst oder unter ganzjährig genutzten Gebäuden einen Bau bezieht.
5Aus einem Rudel sind Einzelabschüsse in Schadenssituationen nach Absatz 2 wie folgt zulässig:
a. Jederzeit: zur Abwehr einer Gefährdung von Menschen oder aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit;
b. nur im Zeitraum vom 1. September bis 31. Januar und erst nachdem eine Regulierung nicht den gewünschten Erfolg erbracht hat: zur Verhütung von Schaden an landwirtschaftlichen Nutztieren.
6Die Bewilligung ist auf einen angemessenen Perimeter zu beschränken. Dieser entspricht:
a. bei Abschüssen zur Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren: dem Streifgebiet des Wolfes; hat der Wolf landwirtschaftliche Nutztiere gerissen, die sich nicht durch zumutbare Massnahmen schützen lassen, entspricht der Abschussperimeter dem gefährdeten Weideperimeter;
b. bei Abschüssen zur Abwehr einer Gefährdung von Menschen oder aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit dem Streifgebiet des Wolfes.
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Die Bewilligung ist auf 60 Tage zu befristen; in begründeten Fällen kann sie verlängert werden. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.
Der neue Artikel 9b ersetzt den bisherigen Artikel 9bis JSV, geregelt wird der Abschuss von Einzelwölfen. Grundsätzlich sieht das Jagdgesetz vor, dass die Kantone jederzeit Einzelmassnahmen gegen Wölfe ergreifen dürfen, wenn ein Wolf Schaden verursacht, Menschen gefährdet oder verhaltensauffällig wird (Art. 12 Abs. 2 JSG). Absatz 1: Damit die Kantone einen Einzelwolf abschiessen dürfen, muss dieser vorgängig an Nutztieren schadenstiftend aufgetreten sein, oder dem Menschen gegenüber gefährlich oder verhaltensauffällig in Erscheinung getreten sein. Der Einzelwolfabschuss kommt also reaktiv zur Anwendung nachdem eine Schwelle (Schaden, Gefährdung) überschritten ist. (Zum Unterscheiden von Einzelmassnahme versus Regulation siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 4 Abs. 6 und Art. 9a). Der Einzelabschuss dient somit dazu, weitere Schäden zu verhindern, nachdem bereits Schäden eingetreten sind, oder solche Wölfe zu entfernen, die ein problematisches Verhalten erlernt haben, so z.B. über Herdenschutzzäune zu springen oder in Ställe einzudringen. Somit gelten zwei Voraussetzungen: Erstens muss der betreffende Wolf konkret schadenstiftend, gefährlich oder verhaltensauffällig in Erscheinung getreten sein; zweitens, müssen mildere Massnahmen zu Verhütung der Situation ergriffen worden sein, sofern solche existieren und deren Ergreifen zumutbar ist. Um diese Voraussetzungen zu klären, definiert der Artikel die unbestimmten Rechtsbegriff «Schaden» (Abs. 2), «Gefährdung» (Abs. 3) sowie «Verhaltensauffälligkeit» (Abs. 4). Absatz 2: Dieser Artikel definiert die Schadenschwelle bei landwirtschaftlichen Nutztieren, die ein Wolf vorgängig einer Abschussverfügung überschreiten muss. Der neue Absatz 2 JSV umfasst die bisherigen Absätze 2 bis 4 des Artikels 9bis JSV. Die Bestimmung unterscheidet beim geforderten Schaden an landwirtschaftlichen Nutztieren zwei Fälle: (a) Schäden in neuem Wolfsgebiet, d.h. im Jahr wo erstmals Wölfe in einer Region aufgetreten sind, und (b)
33/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275