Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Schäden in bekanntem Wolfsgebiet, d.h. wo der Wolf bereits in früheren Jahren aufgetreten ist. Das BAFU bezeichnet dies Gebiete mit bekannter Wolfspräsenz im Anhang zum Konzept Wolf auf der Basis der Grenzen der politischen Gemeinden. Buchstabe a – Erstmalig besuchte Wolfsgebiete: In Gebieten, in denen der Wolf zum ersten Mal präsent ist, wird im ersten Jahr aufgrund der neuen Situation kein Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen verlangt. Damit ein schadenstiftender Einzelwolf erlegt werden darf, muss er wie bisher mindestens 35 ungeschützte Schafe oder Ziegen innerhalb von vier Monaten oder mindestens 25 ungeschützte Schafe oder Ziegen innerhalb eines Monats reissen. Dies entspricht der bisherigen Praxis. Neu soll er in Gebieten mit erstmaliger Wolfspräsenz auch erlegt werden dürfen, wenn er einzelne Tiere der Rinder- und Pferdegattung reisst. Als Tiere der Rindergattung gelten Rinder, Zebus, Wasserbüffel etc., unter Tieren der Pferdegattung sind Pferde, Esel, Maultiere etc. zu verstehen. Buchstabe b – Bekannte Wolfsgebiete: In Gebieten, in denen der Wolf bereits in früheren Jahren aufgetreten ist, wird von den Landwirten aufgrund der bekannten Wolfspräsenz das Ergreifen der zumutbaren Herdenschutzmassnahmen grundsätzlich verlangt. Mit anderen Worten, es werden nur noch solche Nutztierrisse auf einen Abschuss eines Einzelwolfes gezählt, die mittels den zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt waren. Als zumutbar verstanden werden die Herdenschutzmassnahmen gemäss Artikel 10h Absatz 1. Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten die Tiere gemäss dem Anhang zur landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (Anhang LBV, SR 910.91). Sollte der Wolf jedoch ungeschützte Nutztiere reissen, deren Schutz vom Kanton grundsätzlich als zumutbar beurteilt wird, dann werden solche Risse ab diesem Zeitpunkt weder zur Begründung eines Wolfsabschusses berücksichtigt noch entschädigt. Eine wichtige Änderung zum bisherigen Recht besteht darin, dass als Kriterium zum Abschuss anstelle der bisherigen Schadenschwelle von «mindestens 15 geschützten Schafen oder Ziegen» neu die «Regelmässigkeit der Angriffe auf geschützte Nutztiere» zu berücksichtigen ist. Neu wird also die Wiederholung des Umgehens von Herdenschutzmassnahmen als problematisch erachtet und nicht mehr die Schadenhöhe. Sobald ein einzelner Wolf mindestens zwei Mal Nutztiere reisst, die mittels zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt waren, dann soll er erlegt werden können. Der Kanton kann die Abschussverfügung somit unmittelbar nach dem zweiten Schadenereignis erteilen, unabhängig davon, wie viele Nutztiere gerissen wurden. Damit soll verhindert werden, dass Wölfe Herdenschutzmassnahmen zu umgehen oder zu durchbrechen lernen (z.B. das Überspringen von Herdenschutzzäunen). Man muss davon ausgehen, dass ein Wolf, der bereits zwei Mal beim Reissen geschützter Nutztiere Erfolg hatte, dieses Verhalten immer wieder zeigen, zunehmend perfektionieren und allenfalls sogar an andere Wölfe weitergeben wird. Aus diesem Grund soll ein solcher Wolf möglichst schnell entfernt werden. Wie uns die Situation des Herdenschutzes in Frankreich lehrt, kann die langfristige Wirksamkeit der Herdenschutzmassnahmen nur mittels solch gezielten Abschüssen erhalten bleiben. Als Beispiel eines Wolfes der gelernt hat, Herdenschutzmassnahmen erfolgreich zu durchbrechen, sei der Wolf M75 genannt, der im Spätwinter und Frühjahr 2017 in der Ostschweiz in kurzer Zeit unter wiederholten Angriffen grosse Schäden an eingestallten und geschützten Nutztieren verursacht hat. Die Analyse der Rissserie des Wolfes M75 hat gezeigt, dass dieser Wolf bereits nach den ersten beiden Angriffen auf geschützte Tiere im Kanton Graubünden behördlich hätte erlegt werden können. Dadurch hätte sich die weitere Rissserie verhindern lassen. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt die nach dem geltenden Recht festgelegte Schadenschwelle von 15 Nutztieren noch nicht erreicht gewesen, weshalb den Behörden die Hände gebunden waren. Eine weitere Möglichkeit besteht neu darin, dass ein einzelner Wolf Nutztiere auf einer Weide reisst, welche der Kanton im Rahmen seiner Herdenschutzberatung als nicht auf zumutbare Weise schützbar beurteilt hat. Das bedeutet, dass nach Ansicht des Kantons weder der Einsatz von Herdenschutzzäune noch offiziellen Herdenschutzhunden als zumutbar erachtet wird und dass für diese Weide auch keine betrieblichen Massnahmen zumutbar sind, welche einen Schutz ermöglichen. Da im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auf solchen Weiden keine milderen Massnahmen zur Schadenabwehr existieren, darf zum Schutz der hier weidenden Nutztiere direkt der Abschuss dieses Wolfes als nächstfolgende Massnahme zur Schadenverhütung abgewendet werden. Allerdings ist der Abschussperimeter auf diese gefährdete Weide (s. Absatz

7) und auf den Zeitraum der Anwesenheit der Nutztiere auf dieser Weide einzugrenzen.

34/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275