Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Absatz 3: Das revidierte Jagdgesetz hat bezüglich der behördlichen Möglichkeit zum Ergreifen von Einzelmassnahmen gegen einzelne jagdbare oder geschützte Tiere, zusätzlich zum Tatbestand des Schadens neu die Gefährdung von Menschen (sowie die Verhaltensauffälligkeit
s. Absatz 4) hinzugefügt. In diesem Absatz wird die Gefährdung von Menschen durch einen einzelnen Wolf konkretisiert. Als konkret gefährlich würde ein Wolf dann gelten, wenn dieser dem Menschen gegenüber aggressiv auftritt, d.h. den Menschen in der offenen Begegnung anknurrt, anspringt oder beisst, ohne dass der Mensch vorgängig den Wolf in seiner Bewegungsfreiheit eingeengt hat.
Absatz 4: Das Parlament hat im revidierten Jagdgesetz als Grund zum Ergreifen von Einzelmassnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Wildtiere zusätzlich zum Schaden und zur Gefährdung von Menschen den Tatbestand der Verhaltensauffälligkeit eingeführt. Der vorliegende Absatz konkretisiert die Verhaltensauffälligkeit eines Wolfes, in Ergänzung zu dem in Artikel 9a Absatz 2 Gesagten. Bezüglich der Verhaltensauffälligkeit gelten die Erläuterungen zur Änderung der Jagdverordnung vom 15. Juli 2015; diese besagen, dass Wölfe in unserer Kulturlandschaft immer wieder in der Nähe des Menschen auftauchen können, insbesondere wenn ihre Beutetiere (Reh, Hirsch, Gämse, etc.) sich im Winter in tieferen Lagen und in Siedlungsnähe aufhalten. Die Wölfe folgen also den Aufenthaltsorten der Wildtiere. Dabei kann es immer wieder zu Begegnungen zwischen Wölfen und Menschen kommen. Diese sind oftmals unproblematisch, indem der Wolf am Menschen vorbei wechselt, ohne ihn zu beachten oder aber ihn nur kurz beachtet um sich dann zu entfernen. Als problematisch oder eben «verhaltensauffällig» wird das Wolfsverhalten insbesondere dann beurteilt, wenn der Wolf ein «gerichtetes Interesse» am Menschen oder an dessen Begleithund zu zeigen beginnt, ein Wolf vor dem Menschen nicht mehr ausweicht, sich diesem gar gezielt annähert oder ihm folgt, sich nur mehr schwer verscheuchen lässt oder unter einem vom Menschen genutzten Gebäude sein Versteck bezieht. Solch fehlende Scheuheit gilt als Anfang einer problematischen Entwicklung, obschon dieses Verhalten an und für sich noch nicht direkt «gefährlich» sein mag. Es ist jedoch der Beginn einer nicht zu akzeptierenden Annäherung an den Menschen oder dessen Siedlungen. Auch wenn nicht klar ist, ab welchem Zeitpunkt ein solch gerichtetes Verhalten zu einer direkten Gefährdung von Menschen ausarten könnte, soll eine solche Verhaltensentwicklung verhindert werden. Aus diesem Grund empfehlen auch Wolfsexperten, Wölfe zu entfernen, wenn diese dem Menschen gegenüber zu wenig scheu auftreten7. Als verhaltensauffällig gelten also Wölfe, wenn sie eine übermässige Nähe zum Menschen und insbesondere ein gerichtetes Verhalten auf den Menschen zu zeigen beginnen. Besonders auffällig wäre dementsprechend auch ein Wolf, der auf Landwirtschaftsbetrieben in Ställe bei bewohnten Gebäuden eindringt um dort Nutztiere zu reissen. Nutztiere gelten innerhalb solcher Ställe grundsätzlich als geschützt und darunter sind bei Laufställen auch die vorgelagerten Laufhöfe zu verstehen. Eine Elektrifizierung der Metallgitter, die diese Laufhöfe begrenzen, ist aus Gründen des Tierschutzes i.d.R. verboten (Art. 35 Abs. 1 und 5 TSchV). Solches Eindringen in Ställe wurde z.B. im Jahre 2017 beim Wolf M75 oder im Jahre 2020 beim Wolf M109 nachgewiesen. Weiter gehört zur Verhaltensauffälligkeit, wenn ein Wolf unter einem ganzjährig genutzten Gebäude seinen Bau beziehen sollte. Und auch solche Wölfe gelten als verhaltensauffällig, die innerhalb von Siedlungen Tiere jagen. Der Begriff Siedlung ist hier als Städte und Dörfer sowie das unmittelbare Umfeld um einen Weiler oder ständig bewohnte Einzelhäuser zu verstehen. Der Begriff Tiere umfasst landwirtschaftliche Nutztiere und Haustiere, wie z.B. Hofhunde, nicht jedoch Wildtiere. Dabei gilt nicht das Jagen und Reissen an und für sich als Problem, auffällig ist vielmehr die Lokalität dieses Verhaltens in unmittelbarer Nähe von bewohnten Häusern. So wurden in Deutschland und Belgien in letzter Zeit vereinzelt Wölfe beim Angriff auf Tiere in den Gärten von Häusern in Dörfern beobachtet. Wird bei einem Wolf eine der beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten beobachtet, dann soll dieser entfernt werden können (Absatz 5). Um den richtigen Wolf zu erlegen, muss der Abschussort auf die entsprechende Problemsituation eingeschränkt werden.
Absatz 5: Grundsätzlich darf ein Kanton jederzeit Einzelmassnahmen gegen den geschützten Wolf ergreifen, wenn dieser Schaden verursacht, eine Gefährdung von Menschen darstellt
7 Linnell, John D.C. et. al., 2002: “The fear of wolves: A review of wolf attacks on humans”. NINA Trondheim. 35/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275