Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
oder verhaltensauffällig in Escheinung tritt (Art. 12 Abs. 2 JSG). Allfällige Einzelabschüsse müssen im Streifgebiet eines Rudels jedoch besonders sorgfältig erfolgen, damit nicht versehentlich Elterntiere von den Jungtieren weggeschossen werden, das Rudel desorganisiert wird und sich dadurch die Wildschadensituation verschärft. Der Einzelabschuss muss somit in Verbindung zum Artikel 4b gesetzt werden, der die Regulation von Wolfsrudeln regelt und dabei den Abschuss von adulten Wölfen aus sachlichen Gründen verbietet (Art. 4b). Somit muss verhindert werden, dass der Einzelabschuss in der Rudelsituation diese sinnvolle Regelung zum Schutz der Elterntiere bei der Regulation nicht einfach ausser Kraft setzt. Dabei gelten für den Einzelabschuss im Streifgebiet eines Rudels folgende Regeln: Ein solcher Einzelabschuss ist jederzeit möglich, wenn ein Wolf dem Menschen gegenüber gefährlich in Erscheinung getreten ist, oder verhaltensauffällig ist, d.h. seine Scheu vor dem Menschen weitgehend verloren hat und regelmässig in Dörfern auftaucht oder sonst verhaltensauffällig in Erscheinung tritt (Absatz 3 und 4). In diesen Fällen ist die Sicherheit des Menschen höher zu gewichten als der Schutz der Elterntiere des Wolfsrudels. Hingegen dürfen Einzelmassnahmen gegen Wölfe zur Verhütung von Schäden an Nutztieren nur im dem Zeitraum der Bestandsregulierungszeit (gem. Art. 7a Abs. 1 JSG) zur Anwendung kommen, und erst dann, wenn zuvor Regulationsabschüsse von Wölfen jünger als ein Jahr weitere Schäden nicht verhindern konnten.
Absatz 6: Dieser Absatz entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Verordnung (Art. 9bis Abs. 6 JSV) und regelt beim Einzelabschuss eines Wolfes den Abschussperimeter. Die Eingrenzung des Perimeters soll dazu dienen, dass der tatsächlich schadenstiftende Einzelwolf erlegt wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Wolf wiederholt Nutztiere gerissen hat, oder eine Gefährdung von Menschen darstellt bzw. eine Verhaltensauffälligkeit zeigt. Buchstabe a: beim Abschuss aufgrund landwirtschaftlicher Schäden muss unterschieden werden, ob der Wolf wiederholt geschützte Nutztiere gerissen hat, oder aber nicht geschützte Nutztiere auf einer Weide gerissen hat, wo der Kanton das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen als nicht zumutbar beurteilte. Der Abschussperimeter entspricht dabei dem Streifgebiet des Wolfes, wenn dieser wiederholt, geschützte Nutztiere gerissen hat. In all diesen Fällen geht es ja darum, den Wolf zu erlegen der dieses Problemverhalten zeigt. Der Abschussperimeter entspricht jedoch dem gefährdeten Weideperimeter, wenn es gilt, Nutztiere, die sich nicht zumutbar schützen lassen, vor weiteren Übergriffen durch den Wolf zu bewahren und damit die entsprechende Nutztierherde quasi mit dem Gewehr zu bewachen. In diesem Fall ist die Abschussverfügung auf den Zeitraum zu befristen, wo sich tatsächlich gefährdete Nutztiere auf dieser Weide befinden. Buchstabe b: Falls der Wolf wegen einer Gefährdung von Menschen oder aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit erlegt werden soll, dann geht es darum, effektiv denjenigen Wolf zu entfernen, der das Problemverhalten zeigt, weshalb er in seinem ganzen Streifgebiet erlegt werden darf.
Absatz 7: Die zeitliche Befristung der Abschussverfügung auf maximal 60 Tage hilft ebenfalls sicherzustellen, dass tatsächlich derjenige Wolf erlegt wird, der aktuell das problematische Verhalten zeigt. Um einen schadenstiftenden Einzelwolf schnell und kantonsübergreifend erkennen zu können, sollen die Kantone die durch diesen Wolf verursachten Schadenereignisse koordiniert beurteilen und die kantonalen Bewilligungen untereinander abstimmen.
36/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275