Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 9c Massnahmen gegen einzelne Biber

1Der Kanton kann Massnahmen gegen einzelne Biber bewilligen, wenn diese Schäden anrichten, eine Gefährdung von Menschen darstellen oder sich auffällig verhalten.

2Ein Schaden durch einen Biber liegt vor, wenn dieser durch Untergraben und Aufstauen Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder Erschliessungswege für Landwirtschaftsbetriebe, beeinträchtigt.

3Eine Gefährdung von Menschen durch einen Biber liegt vor, wenn dieser durch Untergraben oder Aufstauen Verkehrsinfrastrukturen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder Dämme und Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt.

4Eine Verhaltensauffälligkeit eines Bibers liegt vor, wenn dieser im Wasser wiederholt Menschen beisst oder technische Anlagen und künstliche Reviere besiedelt.

5Die Biber müssen vor der Tötung mit einer Kastenfalle eingefangen werden. Laktierende Weibchen dürfen vom 16. März bis zum 31. August nicht entfernt werden.

6Die Bewilligung ist auf das betroffene Biberrevier zu beschränken. Sie ist auf 60 Tage zu befristen; in begründeten Fällen kann sie verlängert werden. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.

Der vorliegende Artikel ist neu und regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Kantone Massnahmen gegen einzelne Biber verfügen dürfen. Grundsätzlich sieht das Jagdgesetz vor, dass die Kantone jederzeit Einzelmassnahmen gegen einen Biber ergreifen dürfen, wenn dieser Schaden verursacht, Menschen gefährdet oder verhaltensauffällig wird (Art. 12 Abs. 2 JSG). Da der Biber hauptsächlich im dicht besiedelten Mittelland lebt und seinen Lebensraum aktiv gestaltet, besteht ein sehr grosses Konfliktpotential mit den diversen Nutzungsinteressen des Menschen in der Landschaft, wobei nebst der Grabaktivität ganz besonders die Stauaktivität des Bibers grosse Konflikte verursachen kann. Einzelmassnahmen gegen Biber sind sehr komplex, was deren Regelung in einem eigenständigen Artikel rechtfertigt. Ziel ist es, mit diesem Artikel den Kantonen beim Umgang mit den zu erwartenden Biberkonflikten grösstmögliche Klarheit zu geben. Solche Massnahmen müssen der Verhütung weiteren Schadens dienen, welche sich nicht mittels zumutbaren, milderen Schutzmassnahmen verhüten lassen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Bezüglich der Zumutbarkeit von Massnahmen zur Schadenverhütung gelten grundsätzlich die neuen Bestimmungen der Artikel 10d und 10g Absatz 2 dieser Verordnung. Somit wird klar, dass der Einzelabschuss eines Bibers aufgrund von Schäden an Zuckerrüben nicht statthaft wäre, weil sich diese landwirtschaftliche Kultur mittels einem Elektrozaun problemlos verhüten lässt. Hingegen erscheint der Abschuss eines Bibers z.B. dann gerechtfertigt, wenn dieser die Böschung unter einer Autobahn durch Untergraben destabilisieren sollte, und der Schutz dieses Fundaments erst mittelfristig durch den Einbau von Grabschutzgittern vorgenommen werden kann.

Absatz 1: Die Kantone können jederzeit Einzelmassnahmen gegen einen Biber bewilligen, wenn dieser Schaden anrichtet, eine Gefährdung von Menschen darstellt oder sich auffällig verhält (Art. 12 Abs. 2 JSG). In den folgenden Absätzen werden die Rechtsbegriffe „Schaden“ (Abs. 2), „Gefährdung“ (Abs. 3), und „Verhaltensauffälligkeit“ (Abs. 4) definiert.

Absatz 2: Dieser Absatz definiert den Tatbestand des Schadens durch einen einzelnen Biber, der das Ergreifen einer Einzelmassnahme gegen diesen Biber rechtfertigt. Ein solcher Schaden wird in diesem Absatz eingegrenzt auf das Untergraben von Bauten und Anlagen die im öffentlichen Interesse liegen oder das Schädigen von Erschliessungswegen landwirtschaftlicher Betriebe. Unter solchen Bauten und Anlagen sind sowohl Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse, Gebäude im öffentlichen Interesse, Siedlungen aber auch Verbauungen an Gewässern, die der Hochwassersicherheit dienen, zu verstehen. Mit der besonderen Nennung des «Aufstauens» wird insbesondere das Aufstauen künstlicher Gewässer im Siedlungsraum als Schadentatbestand anerkannt, der das Ergreifen von Einzelmassnahmen rechtfertigt. Da der Wasserspiegel bei solch künstlichen Gewässern oft über dem Terrain liegt und meist zahlreiche Entwässerungsrohre in dieses künstliche Gewässer geleitet werden, kann das möglicherweise sehr schnell erfolgende Aufstauen eines solchen Gewässers durch den Biber eine Überschwemmung in der Siedlung provozieren, was einen potentiell grossen Schaden darstellt. Sollten also Biber innerhalb von Siedlungen mit dem Aufstauen künstlicher Ge-

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