Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 16 Abs. 1, 3 und 4

1Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30 Juni:

a. die Schonzeit der jagdbaren Wildarten;

b. den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten;

c. die Anzahl der im Rahmen der Jagd, auf Anordnung des Kantons oder im Rahmen der Selbsthilfe erlegten Tiere;

d. die Anzahl der eingegangenen Tiere;

e. die Anzahl der präparierten geschützten Tiere;

f. die Anzahl der erteilten Jagdberechtigungen;

g. die Anzahl und Art der erteilten Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel;

h. die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.

3Das BAFU legt nach Anhörung der Kantone die konkreten Anforderungen an die Eidgenössische Jagdstatistik fest.

4Es veröffentlicht jährlich die Eidgenössische Jagdstatistik.

Der Artikel zur Jagdstatistik entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel, allerdings wurde er neu geordnet und ergänzt.

Absatz 1: Die Meldepflicht der benötigten, statistischen Daten durch die Kantone ans BAFU ist wie bisher auf den 30. Juni des Folgejahres festgelegt. Dabei melden die Kantone dem BAFU: Nach Buchstabe a neu bei allen eidgenössisch jagdbaren Arten die im Kantonsrecht festgelegte Schonzeit. Nach Buchstabe b gemäss dem bisherigen Recht der Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Arten. Nach Buchstabe c wie bisher die Anzahl der erlegten Tiere wobei die Kantone neu zu unterschieden haben zwischen (a) Abschüssen im Rahmen der regulären Jagd, (b) behördlichen Sonderabschüssen, und (c) im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Tieren. Nach Buchstabe d melden sie die Anzahl der festgestellten, eingegangenen Tiere (Fallwild). Nach Buchstabe e melden sie wie bisher die Anzahl der präparierten geschützten Tiere, nach Buchstabe f wie bisher die Anzahl ausgegebenen Jagdberechtigungen, wobei dies im bisherigen Recht mit Anzahl der Jäger umschrieben wurde. Nach Buchstabe g melden sie wie bisher die Anzahl an Bewilligungen zur Verwendung verbotenen Waffen, Munition, Hilfsmitteln und Methoden, nach Buchstabe h die Kosten des Wildschadens, unterschieden nach den Aufwendungen für die Vergütung und für die Verhütung der entsprechenden Massnahmen.

Absatz 3: Die konkreten Anforderungen an jagdstatistische Daten werden von BAFU definiert, wobei die Kantone vorgängig angehört werden.

Absatz 4: Die Erhebungen zur eidgenössischen Jagdstatistik erfolgen gemäss der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) und sie werden vom BAFU unter dem Namen «Eidgenössische Jagdstatistik» veröffentlicht (s. Ziffer 112 der Statistikerhebungsverordnung) sowie im Auftrag des BAFU im Internet publiziert.

Art. 16a Mitteilung von Verfügungen

Die zuständigen kantonalen Behörden teilen dem BAFU mit:

a. Bewilligungen, die Bauten, Anlagen, Nebenanlagen, Bodenveränderungen, Konzessionen, sportliche Anlässe und sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 des Jagdgesetzes betreffen.

b. Verfügungen zur Regulierung von Beständen geschützter Arten nach Artikel 7a des Jagdgesetzes;

c. Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes gegen Tiere jagdbarer oder geschützter Arten.

Dieser Artikel ist neu und bezweckt insbesondere, dass das BAFU im Rahmen seiner Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug des Jagdrechts die relevanten Bewilligungen einsehen, überprüfen und allenfalls auch dagegen vorgehen kann.

Die im Buchstaben a genannten Bewilligungen betreffen bestimmte bauliche Eingriffe und Vorhaben innerhalb eidgenössischer Wildtierschutzgebiete oder innerhalb eidgenössischer

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