Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Wasser- und Zugvogelreservate, sowie Bewilligungen von sportlichen oder gesellschaftlichen Anlässen in diesen Schutzgebieten, wobei die Aufzählung abschliessend ist. Die im Buchstaben b genannten Bewilligungen betreffen die Regulierung geschützter Arten (Art. 7a JSG). Die im Buchstaben c genannten Bewilligungen betreffen die behördlich angeordneten Sonderabschüsse von Wildtieren, wobei unterschieden wird zwischen Sonderabschüssen innerhalb von eidgenössischen Wildtierschutzgebieten und Wasser- und Zugvogelreservaten (nach Art.11 Abs. 5 JSG), sowie behördlich angeordneten Sonderabschüssen von einzelnen schadenstiftenden Wildtieren jagdbarer und geschützter Arten, ausserhalb solcher Wildtierschutzgebiete und Vogelreservate (Art. 12 Abs. 2 JSG). Besondere Bedeutung bekommt der Mitteilungspflicht von Verfügungen gegen einzelne schadenstiftende Tiere jagdbarer Arten während deren Schonzeit zu, da das Verbandsbeschwerderecht gegen entsprechende Verfügungen im Jagdgesetz entzogen ist (Art. 12 Abs. 2 JSG letzter Satz). Mit der gewählten Formulierung im revidierten Jagdgesetz wurde dem BAFU das Recht zur Einsprache bewusst nicht entzogen ist, deshalb steigt dessen Bedeutung als Oberaufsichtsbehörde.
Anhang 2
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
…..
Mischlinge zwischen Wolf und Hund
Neu werden im Anhang 2 Mischlinge zwischen Wolf und Hund (sogenannte «Wolfshunde») aufgeführt. Danach ist deren Einfuhr und Haltung gemäss Artikel 8bisAbsatz 3 JSV zukünftig verboten. Für Ausnahmen bezüglich bestehenden Haltungen oder für Zoos gelten die Erläuterungen zur Änderung der JSV vom 15. Juli 2012. Als Mischling im Sinne dieser Verordnung ist dabei in Anlehnung an die Tierschutzverordnung (Art. 86 TSchV) das Produkt einer direkten Kreuzung Wolf-Hund zu verstehen (F1-Generation) bis hin zur zweiten Rückkreuzungsgeneration (F3-Generation). Diese Begrenzung macht Sinn, weil sich die Tiere aus Rückkreuzungen, die über die F3-Generation hinausgehende, kaum mehr vom Wolf oder vom Hund unterscheiden liessen. Solche Wolf-Hunde Mischlinge erfreuen sich bei Hundehaltern zunehmender Beliebtheit in Europa, wobei der Beliebtheitsgrad der Wolfhunde mit dem Anteil an Wolfsgenen steigt. Der Grund für dieses vorbeugende Verbot liegt darin, dass sich die Haltung dieser Tiere meist sehr schwierig gestaltet und deren Halter vielfach überfordert sind. Meist trennen sie sich von diesen Tieren, weshalb verhindert werden soll, dass solche Wolf-Hunde Mischlinge in der Schweiz entweichen können oder in Freiheit entlassen werden. Allfällige Mischlinge können auch natürlicherweise auftreten, da zwischen Hund und Wolf keine Fortpflanzungsbarriere besteht, indem die Tiere nach wie vor zur selben Art gehören. Hingegen wären die Behörden in der Pflicht, entsprechende Mischlinge aus der Natur zu entfernen (Art. 8bisJSV).
56/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275